Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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mittelbaren  Ermäßigung  der  vorgeschriebenen  Gebühren  zu  enthalten.  Insbesondere  ist  auch  jede  Vergünstigung,
  welche  in  einer  vollständigen  oder  theilweisen  Uebernahme  der  Transportkosten  für  die  zu
aichenden  Gegenstände,  in  der  Stundung  der  Aichgebühren  und  dergleichen  zu  erkennen  ist,  unbedingt
zu  vermeiden.  Ueberhaupt  sind  alle  über  die  pünktliche  Förderung  und  solide  Ausführung
der  Aichungsarbeiten  hinausgehenden  Maßnahmen,  welche  die  Erweiterung  des  Geschäftskreises  eines
Aichamtes  zu  Ungunsten  anderer  Aichämter  zur  Folge  haben  könnten,  gänzlich  zu  unterlassen.

4.  Die  Vergütung  für  kleinere  Berichtigungsarbeiten,  welche  im  Aichlokale  mit  geringer
  Mühewaltung  und  ohne  kostspielige  Einrichtungen  ausgeführt  werden  können,  ist  in
den  angesetzten  Gebühren  mit  inbegriffen.  Die  für  das  hiezu  verwendete  Material  erlaufenen
  Ausgaben  dürfen  jedoch  besonders  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Die  Vergütung  für  schwierigere,  nicht  sofort  ausführbare  Berichtigungsarbeiten,  insoweit
  solche  nach  den  einzelnen  Instruktionen  zur  Aichordnung  zulässig  sind,  bleibt  der  Verständigung
  der  Betheiligten  anheimgegeben.

Weitergehende  Berichtigungsarbeiten  dürfen  von  den  Aichmeistern  an  den  zur  Aichung
gebrachten  Gegenständen  nicht  ausgeführt  werden.

5.  Für  die  Vornahme  von  Aichgeschäften  außerhalb  des  ständigen  oder  des  in  den
auswärtigen  Gemeinden  jeweils  angewiesenen  Aichlokales,  mögen  dieselben  auf
Grund  amtlicher  Anordnung  oder  auf  Verlangen  der  Aichpflichtigen  vorgenommen  werden,  dürsen
neben  den  tarifmäßigen  Gebühren  besondere  Vergütungen  berechnet  werden  und  zwar  darf:

a)  für  die  Vornahme  derartiger  Aichgeschäfte  innerhalb  des  Amtssitzes  oder
innerhalb  des  Ortes,  in  welchem  der  Aichmeister  anderweitig  dienstlich  beschäftigt
  ist,  eine  Entschädigung  von  50  Pfennigen  für  jeden  Gang  —  den  Rückweg
mitinbegriffen  —  nebst  den  Auslagen  für  den  Trausport  der  Normale  und  sonstigen
technischen  Hilssmittel  au  Ort  und  Stelle  und  zurück  zum  Aichlokale  beansprucht  werden;

b)  für  die  Vornahme  von  Aichgeschäften  außerhalb  des  Amtssitzes  —  mit  Ausnahme
  jener  der  periodischen  Nachaichungen  —  sowie  außerhalb  des  Ortes,  in
welchem  der  Aichmeister  anderweitig  dienstlich  beschäftigt  ist,  dürfen  unter  der  Voraussetzung,
  daß  die  Entfernung  mindestens  drei  Kilometer  beträgt,  Tagegelder,
sammt  den  erlaufenen  Reise=  und  Transportkosten  in  Aufrechnung  gebracht  werden.

Diese  Tagegelder  betragen  je  nach  der  auf  das  Geschäft  einschließlich
der  Hin=  und  Rückreise  verwendeten  Zeit  3  X  für  einen  halben  Tag  (sechs
Stunden  und  weniger),  bei  längerer  Zeitdauer  6  für  jeden  Tag.

Bei  allen  Dienstreisen,  welche  ohne  Nachtheil  für  den  Reisezweck  durch  Benützung
  einer  Eisenbahn,  eines  Dampfbootes,  Postomnibus  oder  Stellwagens
zurückgelegt  werden  können,  darf  als  Reise=  und  Transportkosten-Entschädigung
  nur  die  Taxe  für  die  letzte  Klasse  dieser  Fahrgelegenheiten