Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

19. 157 
Die Gebührensätze der Spalte B sind dann zu erheben, wenn bereits gestempelte 
Fasser bei der Untersuchung auf Abweichung des Naumgehaltes oder der Tara von der 
aufgestempelten Angabe innerhalb der bei der bezüglichen aichamtlichen Ermittelung zuläßigen 
Fehlergrenze richtig befunden worden sind und demnach ohnenene Stempelung zurückgegeben werden. 
Erweisen sich Fässer 
a) bei der einer Ermittelung des Raumgehaltes oder der nassen Tara vorgehenden Nässung 
b) während der Ausführung der Ermittelung des Naumgehaltes 
als undicht oder überhaupt als nicht genügend haltbar, so sind dieselben 
unter Erhebung einer Gebühr zurückzugeben, welche 
für die Fälle unter a auf die Hälfte der zugehörigen obigen Sätze der Spalte B, 
für die Fälle unter b auf den vollen Betrag der zugehörigen obigen Sätze 
der Spalte B sich beläuft. 
Ergeben sich bei den unter a berechneten Einheitssätzen Bruchtheile von Pfennigen, 
so sind dieselben auf die nächst größere ganze Zahl von Pfennigen abzurunden. 
Die Gebührensätze für die Ermittelung des Raumgehaltes und der Tara sowie für 
die Stempelung der nicht aichpflichtigen Fässer werden durch die gemeindlichen Faß- 
aichordnungen bestimmt. Dieselben dürfen jedoch die vorstehenden Sätze nicht übersteigen, 
und bei Fässern bis zu 105 1 Raumgehalt nicht unter 20 bezw. 10 Pfg. herabgehen. 
2. Meßgefäße für jungen Wein, Most, Obstwein und dergleichen. 
(Herbst= und Keltergefäße.) 
  
  
  
  
A. B. 
Für die Eimittel--Für die Ermittel- 
ung des Naum= ung des Naum- 
gehalles und gehaltes ohne 
Stempelung Stempelung 
— ———— 
1. Für ein Meßgefäß von 50 1 und weniger Naumgehalt 
mit 5 oder weniger Unterabtheilungen 0,30 0,10 
mit 6 bis 10 „ . 0,45 0,15 
mit mehr als 10 „ 0,60 0,20 
2. Für ein Meßgesäß mit einem Raumgehalt von mehr 
als 50 1 
mit h oder weniger Unterabtheilungen 0,50 0,20 
mit 6 bis 10 „ . 0,70 0,25 
mit mehr als 10 » . 0,90 0,30
	        
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