Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

15

Hauses  geleistet  wird),  Aufwartung,  Geräthe,  Heizung  und  Beleuchtung  begriffen.
Rur  die  Kosten  der  Einlieferung  und  der  Abführung  oder  Beerdigung  werden  besonders
  berechnet.

Zu  II)  Die  Aufnahme  in  die  Gebär-Anstalt  kann  außer  denen,  die  in  Stuttgart
ihre  Heimath  haben,  oder  daselbst  von  der  Geburtsnoth  überfallen  werden,  nach  Zulassung
  des  für  jene  nicht  erforderlichen  Raumes  und  der  hiefür  ausgesetzten  Mitte
jede  Schwangere  ansprechen,  welche  Heimath-Angehbrige  irgend  einer  Gemeinde  des
Königreichs  ist,  und  insoweit,  als  Kosten-Ersaß  Statt  findet,  die  erforderliche  Sicherheit
  für  diesen  leistet.

Sie  hat  sich  über  ihre  Herkunft  durch  einen  Heimathschein  auszuweisen,  und  sich
mit  demselben,  so  wie  mit  dem  NRachweise  der  Sicherstellung  der  Casse  für  den  schuldigen
  Kosten-Ersaß  an  den  Hebarzt  des  Catharinen-Hospitals  zu  wenden,  der  nach
erfolgter  Rücksprache  mit  dem  Rechnungs-Beamten,  und  in  Anstandsfällen  nach  eingeholter
  Entscheidung  des  Stiftungsraths  eine  schriftliche  Anweisung  ausstellen  wird,
gegen  deren  Einhändigung  an  den  Hausmeister  die  Aufnahme  Statt  sindet.

Der  Eintritt  kann  nur  in  den  lehten  14  Tagen  vor  dem  wahrscheinlichen  Zeitpunkt
  der  Entbindung  geschehen.  Gegen  die  Verweigerung  der  Aufnahme  ist  auch
hier  derselbe  Rekurs  wie  bei  der  Heil-Anstalt  gestattet.

Der  Austritt  geschieht,  soweit  nicht  besondere  Zufälle  eine  Ausnahme  begründen,
im  Sommer  14  Tage,  im  Winter  drei  Wochen  nach  der  Entbindung.

Der  Kosten  -Ersaß  wird  auch  bei  dieser  Anstalt  theils  im  vollen,  theils  im  ermäßigten
  Betrage  berechnet.

Jenen  haben  die  Vermöglichen,  diesen  die  Armen,  für  welche  ihre  Gemeinde  bezahlr,
  zu  leisten.  Jener  ist  für  das  laufende  Etars-Jahr  auf  die  gleiche  Summe,
wie  bei  der  Heilanstalt,  dieser  auf  tägliche  15  br.,  festgesent.  Unter  beiden  ist  derselbe
Aufwand  wie  bei  der  Heilanstalt  begriffen.

Nachgelassen  wird  der  Kosten-Ersatz  bis  auf  Weiteres  denjenigen  Schwangeren,
deren  Entbindung  in  die  zweite  Hälfte  eines  Lehrcurses  der  Hebammen-Schule  fälkr,
indem  solche  zum  praktischen  Unterricht  in  der  Hebammen-Schule  benütt  werden.  Es