Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Frankfurt a. M., Hamburg und München (vergl. Nr. 1 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften 
des Bundesraths). 
Die Erhebung der Neichsstempelabgaben von Genußscheinen wird nach Maßgabe von 
§ 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 19. September 1885 der k. Kreiskasse von Ober- 
bayern übertragen. 
2. An der Befreiung unter Tarifnummer 2 Ziffer 1 (Renten= und Schuld- 
verschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten) nehmen auch die Obligationen der 
k. Bank Theil. 
3. Wird für inländische, auf den Inhaber lautende Renten und Schuldverschreibungen 
der Kommunalverbände und Kommunen, dann der Korporationen ländlicher und städtischer 
Erundbesitzer, der Grundkredit= und Oypothekenbanken und der Transportgesellschaften die 
Versteuerung nach Tarifuummer Za bezw. Zb (mit 1 bezw. 2 vom Tausend) beansprucht, 
so hat die Steuerstelle vor Festsetzung des Steuerbetrages sich den Nachweis darüber vor- 
legen zu lassen, daß die staatliche Genehmigung zur Ausgabe der fraglichen Werthpapiere 
ertheilt ist. Dieser Nachweis wird Registerbeleg. In Fällen, in welchen die staatliche 
Genehmigung zur Ausgabe amtsbekannt ist, bedarf es der Beibringung eines weiteren Nach- 
weises hierüber nicht und genügt ein desfallsiger Vermerk im Heberegister. 
4. Wird von Gemeinden oder öffentlichen Bankanstalten das Ersuchen gestellt, daß 
die Vorlage der Werthpapiere zur Abstempelung und der Vollzug der letzteren in deren 
eigenen Geschäftsräumen erfolgen dürfte, so ist demselben stattzugeben, soferne sich die 
betreffende Gemeinde oder Bankanstalt im Besitze einer von der Steuerstelle für entsprechend 
erachteten Stempelmaschine befindet, die Zahl der zur Abstempelung angemeldeten Werth- 
papiere mindestens 3000 Stück beträgt, die Abordnung der einschlägigen Bediensteten ohne 
Beeinträchtigung der übrigen Dienstgeschäfte erfolgen kann und für die durch die Abordnung 
etwa erwachsenden, von dem Gesuchsteller zu ersetzenden besonderen Auslagen, als Tage- 
gelder, Reisekosten 2c. auf Erfordern ein angemessener Vorschuß erlegt wird. 
II. Kauf, und sonstige Auschaffungsgeschäfte. 
(58§ 7—21 des Gesetzes, Nummer 4 des Tarifs, Nummer 12—27, 40 u. 41 der Ausführungs- 
vorschriften des Bundesraths.) 
1. Der Verkauf der Reichsstempelmarken, und zwar sowohl jener für Effekten= wie 
für Waarengeschäfte, die Abstempelung von amtlichen Formularen zu Schlußnoten unter Ver- 
wendung von Reichsstempelmarken und der Verkauf dieser, sowie der mit Stempelaufdruck 
versehenen Formulare und der ungestempelten Formulare gegen Baarzahlung, endlich 
der Umtansch von Reichsstempelmarken und amtlich gestempelter Formulare des Musters d 
gegen Marken oder gestempelte Formulare zu anderen Stenerbeträgen nach näherer 
Vorschrift der Nummer 41 der Ausführungsvorschriften des Bundesrathes erfolgt bei den
	        
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