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III. Lotterieloose.
(§§ 22—30 des Gesetzes, Tarifnummer 5, Nummer 28—39 der Ausführungsvorschriften des
Bundesrathes.)
1. Eine Genehmigung zum Beginn des Loosabsatzes vor der Entrichtung der Abgabe
und eine Stundung der letzteren (§ 23 des Gesetzes) findet in der Regel nicht statt.
Ausnahmsweise kann von der k. Regierung, Kammer der Finanzen, desfallsigen Gesuchen
stattgegeben werden, wenn es sich um ein inländisches Unternehmen für öffentliche Zwecke
handelt, dessen Zustandekommen durch sofortige Entrichtung der Abgabe gefährdet würde und
wenn überdies jede Verlustgefahr — sei es mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Unter-
nehmers oder auf die erfolgte Hinterlegung einer ausreichenden Kaution — als ausgeschlossen
erscheint. Ueber den Verloosungstermin hinaus darf jedoch in keinem Falle Stundung
gewährt werden.
Bei Lotterieloosen, deren Absatz sich auf mehrere oder alle Regierungsbezirke erstreckt,
ist die Genehmigung des k. Staatsministeriums der Finanzen einzuholen.
2. Bei Waarenverloosungen zu mildthätigen Zwecken können die k. Regierungen,
Kammern der Finanzen, gestatten, daß von der Abstempelung der Loose Umgang genommen
werde, wenn der Verkauf der Loose in sogenannten Glücksbuden oder Glückshäfen unter
obrigkeitlicher Aufsicht stattfindet, die planmäßige Zahl der Loose mindestens 3000 Stück
beträgt und der Neunwerth oder Preis der einzelnen Loose 20 Pfennig nicht übersteigt
(vergl. Nummer 33 Abs. 3 der Ausführungsvorschriften des Bundesrathes.)
3. Gemäß Nummer 32 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften des Bundesrathes hat die
Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder
Ausspielung ertheilt, hievon ohne Verzug und in allen Fällen der zur Erhebung der Abgabe
für Loose zuständigen Steuerbehörde (Rentamt) unter Bezeichnung des Unternehmens und
seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers und des Zeilpunktes, in
welchem dem letzteren die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, schriftlich Mittheilung
zu machen.
Indem die k. Regierungen, Kammern des Innern, sowie auch die sämmtlichen Orts-
polizeibehörden hierauf besonders aufmerksam gemacht werden, ergeht zugleich der Auftrag, in
den Verfügungen und Beschlüssen, womit die polizeiliche Bewilligung zu einer Lotterie oder
Ausspielung ertheilt wird, stets auch das einschlägige Rentamt (§ 3 der Allerh. Verordnung
vom 16. August 1881) namhaft zu machen, welchem die Loose vor der Ausgabe zur Ab-
stempelung vorzulegen sind.
4. Die Anordnung in Ziffer 8 der Entschließung des k. Staatsministeriums des
Innern und der Finanzen vom 25. Juli 1878 (Amtebl. des k. Staatsministeriums des
Innern S. 263, Fin.-Minist.-Bl. S. 159), wonach die k. Regierungen, Kammern des