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Innern, jede Entschließung, durch welche die polizeiliche Bewilligung zur Veranstaltung einer
öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Verloosung ertheilt wird, nebst einem Exemplare des
von dem Gesuchsteller in triplo vorzulegenden Spielplanes gleichzeitig mit der Eröffnung
an denselben auch der einschlägigen k. Regierungefinanzkammer in beglaubigter Abschrift
mitzutheilen haben, bleibt auch für die Folge aufrecht erhalten.
Die k. Negierungsfinanzkammern haben auf Grund dieser Mittheilungen im In-
grossationsbuche das Erforderliche vormerken zu lassen.
IV. Vorschriften über die Erbebung und Verrechnung.
(Nummer 1—18 der Bestimmungen des Bundesrathes.)
Bezüglich der Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetze vom 27. April
1894 zu entrichtenden Abgaben wird zu den betreffenden Bestimmungen des Bundesrathes
noch Folgendes bemerkt:
1. Vor Allem ist zu beachten, daß das Etatsjahr des Reichs die Zeit vom 1. April
bis letzten März und daher das
I. Quartal die Zeit vom 1. April bis letzten Juni
II. « »» „ 1. Juli » „ September
III. „ „ „ „ 1. Oktober „ „ Dezember
IV. „ „ „ „ 1. Januar „ „ März
umfaßt.
2. Für die Einrichtung des Heberegisters hat das den Bestimmungen des Bundesraths
beigegebene exemplifizirte Muster 1 Maß zu geben. Jedoch kommen bei den k. Kreiskassen
und dem k. Stempelamte Nürnberg die Spalten 15 und 19, bei den k. Reutämtern
aber die Spalten 6 bis 14, dann 16, 18 bis 20 in Wegfall.
Das Formular für die Register, in welchen die Einnahmen der Postanstalten aus
dem Verkaufe von Reichs-Stempelmarken und Formularen nachzuweisen sind, wird von der
Direktion der k. b. Posten und Telegraphen bestimmt. Dasselbe ist jedoch vor der Ein-
führung dem k. Staatsministerium der Finanzen zur Einsicht und Genehmigung vorzulegen.
3. Das Anmeldungsregister ist nach dem vom Bundesrathe vorgeschriebenen Muster 2
zu führen. Bei den k. Rentämtern kommt jedoch die Spalte 6 in Woegfall.
4. Von den k. Kreiskassen und dem k. Stempelamte Nürnberg wird außerdem ein
Kontrole-Buch über die nach § 4 des Gesetzes zu erstattenden Anzeigen nach Maßgabe des
vom Bundesrath bestimmten Musters 3 geführt.
5. Bei Führung der Hebe= und Anmeldungsregister, dann des Kontrolebuches sind die
aus dem Vordrucke ersichtlichen Vorschriften für den Gebrauch genauest zu beachten.