Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Unter den „Hauptämtern“ (Ziff. 6 der Vorschriften zum Gebrauche des Heberegisters) 
sind hier die k. Kreiskassen, und unter den „Registerdefekten“ die in Folge der Revision 
verfügten Nachholungen zu verstehen. 
Die Bescheinigung der Richtigkeit der Uebertragungen im Anmeldungsregister (Ziff. 2 
der Vorschriften für den Gebrauch) erfolgt durch den Amtsrevidenten gelegentlich der Revi- 
sion der Register, welchen zu diesem Behufe bei der Vorlage an die k. Regierung, Kammer 
der Finanzen, das Anmeldungsregister des Vorquartals stets beizulegen ist. 
6. Die Paraphirung der Hebe= und Anmeldungsregister, dann des Kontrolebuches 
geschieht nach Maßgabe der desfalls für die Kassa-Tagebücher bestehenden Vorschriften. 
7. Die Anmeldungs-Register sind von den k. Rentbeamten eigenhändig zu führen. 
8. Die k. Kreiskassen, das k. Stempelamt Nürnberg und die einschlägigen k. Rent- 
ämter haben über die Reichs-Stempelabgaben ein besonderes Tagebuch zu führen, welches 
für jedes Etatsjahr neu anzufertigen ist. Die k. Kreiskassen und das k. Stempelamt 
Nürnberg führen neben demselben auch ein besonderes Hauptbuch. Bei den k. Rentämtern 
vertritt das Tagebuch zugleich die Stelle eines Hauptbuchs. 
Die bezüglich der Buchführung im Allgemeinen geltenden Vorschriften haben auch auf 
die fraglichen Tage= und Hauptbücher entsprechende Anwendung zu finden. 
9. Von denjenigen Behörden, welche Formulare zu Schlußnoten und Reichs-Stempel= 
marken — in Baarem oder auf Kredit — zu verkaufen haben, ist über die Einnahme 
und Ausgabe von solchen Stempelzeichen ein besonderes Konto zu führen. Die Einrichtung 
dieses Konto's, welches die aus dem vom Bundesrathe bestimmten Muster 5 ersichtlichen 
Abschnitte zu enthalten hat, wird der Direktion der k. b. Posten und Telegraphen, und den 
k. Regierungen, Kammern der Finanzen, überlassen. Das Konto dient bei den Post- 
anstalten zugleich als Heberegister über die von den Steuerflichtigen der Landeskasse für 
ungestempelte Formulare zu Schlußnoten, sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempel- 
zeichen verabfolgten gestempelten Schlußnoten-Formulare zu erstattenden Herstellungskosten 
(vergl. oben Abth. II Ziff. 2) und ist daher bei den Postanstalten mit einer entsprechenden 
Spalte zu versehen. 6 
10. Ueber den jeweiligen Stand der Einnahmen ist an die Hauptbuchhalterei des 
Reichs-Schatzamtes bis zum 10. eines jeden Monats in der bisherigen Weise Mittheilung 
zu machen und ein Exemplar der bezüglichen Deklarationen dem k. Staatsministerium der 
Finanzen vorzulegen. 
Zum 2. Juli, 2. Oktober, 2. Jannar und 2. Mai jeden Jahres senden das 
k. Stempelamt Nürnberg und die einschlägigen k. Rentämter ihre Hebe= und Anmeldungs- 
register für das abgelaufene Vierteljahr sammt Belegen an die k. Kreiskasse des Regierungs- 
bezirkes ein und rechnen gleichzeitig mit derselben über die während des Quartals angefallenen
	        
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