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Einnahmen ab. Gestundete Reichs-Stempelabgaben von Lotterieloosen, welche bis zum
Abschlusse des Heberegisters nicht eingegangen sind, werden mit der Abrechnung der k. Kreis-
kasse als rückständig zur weiteren Behandlung bekannt gegeben.
Haben sich während eines Quartals Anfälle nicht ergeben, so ist Fehlanzeige zu
übersenden. Die k. Kreiskassen stellen die Quartals-Abschlüsse der ihnen zukommenden und
ihrer eigenen Heberegister in ein Hauptverzeichniß zusammen, welches dem Muster 4 der
Bestimmungen des Bundesraths entsprechend nachzubilden ist.
Diese Hauptverzeichnisse sind in duplo nebst den hiezu gehörigen Registern und
Belegen spätestens bis zum 6. Juli, 6. Oktober, 6. Januar und 6. Mai jeden Jahres der
k. Regierung, Kammer der Finanzen, vorzulegen, welche auf Grund derselben sofort die
Uebersichten der Einnahmen an Reichs-Stempelabgaben nach Maßgabe des vom Bundesrathe
vorgeschriebenen Musters 4 in der erforderlichen Zahl von Exemplaren anfertigen läßt.
Eine dieser Uebersichten ist bis zu dem in Nr. 13 der Bestimmungen des Bundes-
rathes angeordneten Termine an das Reichs-Schatzamt einzusenden. Gleichzeitig ist unter
Mittheilung je eines weiteren Exemplares dieser Uebersichten an die k. Kreiskasse und an
die k. Centralstaatskasse der Letzteren der in Spalte 14 ausgezeigte Betrag behufs der Ab-
rechnung mit der Reichs-Hauptkasse zu überweisen. Ein viertes Exemplar ist dem k. Staats-
ministerium der Finanzen zur Einsicht vorzulegen.
In Spalte 2 dieser Uebersichten sind sämmtliche Steuerstellen des Regierungsbezirkes,
welche Reichs-Stempelabgaben zu erheben haben, einzeln unter einander vorzutragen. Die
Einträge der noch rückständigen, beziehungsweise für private Rechnung gestundeten Beträge
in Spalte 9 erfolgen nur vormerkungsweise. In Spalte #lh ist zu bemerken, daß der
Verkauf der gestempelten Formulare und Neichs-Stempelmarken gegen baar durch die
Postanstalten erfolgt. Außerdem ist in dieser Spalte beziglich derjeuigen Werthpapiere,
welche gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zu Ausnahmesätzen abgestempelt werden, ein entsprchender
Vermerk zu machen. Im Uebrigen sind die aus dem Vordruck ersichtlichen Vorschriften
für den Gebrauch entsprechend zu beachten
11. Da die allenfalls gestundeten Reichs-Stempelabgaben von Lotterieloosen der
Reichskasse gegenüber als effektive Einnahmen behandelt werden, so sind die an dieselbe zu
liefernden Beträge in den Staatsfonds Kassabüchern der Kreiskasse bis zu ihrer Verein-
nahmung vorschußweise zu verausgaben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn kreditirte
Beträge für gestempelte Formulare bei Ablauf der Kreditfrist noch nicht einbezahlt sind.
12. Die in Nr. 12 Absatz 1 der Bestimmungen des Bundesraths angeführten Vor-
schriften vom 3. April 1878 finden auf das Abrechnungsverhältniß zwischen dem Reiche
und Bayern keine Anwendung. Deßgleichen erleidet die Vorschrift in Satz 3 a. a. O.,
wonach die Haupt= und Unterämter die von ihnen erhobenen Reichs-Stempelabgaben in ihren