182
Reichssteuer-Uebersichten mit nachzuweisen haben, für Bayern insofern eine Ausnahme, als
hier die Zollbehörden mit der Erhebung der fraglichen Abgaben nicht befaßt sind.
Die Abrechnungen der Centralstaatskasse mit der Reichs-Hauptkasse über die Ein-
nahmen an Reichs-Stempelabgaben haben in derselben Weise, wie die Abrechnungen über
die Einnahmen an Zöllen und sonstigen Reichs-Steuern zu erfolgen.
13. Die Revision der von den Kreiskassen in Vorlage gebrachten Register (vergl.
Ziff. 10 Abs. 2 oben) ist im Allgemeinen nach Maßgabe der für die Revision der Gebühren-
register bestehenden Bestimmungen zu bethätigen, welche Letztere im Wesentlichen auch mit
den deßfalls für die Zollverwaltung geltenden Vorschriften übereinstimmen.
Da die Register und deren Beilagen auch die für die materielle Prüfung der Richtig-
keit und Vollständigkeit der Ansätze und der Sollstellung erforderlichen Anhaltspunkte dar-
bieten, so hat eine örtliche Revision bei den Steuerstellen deßfalls nicht stattzufinden.
14. Auf Grund der vollzogenen Prüfung wird das von der k. Kreiskasse vorgelegte
Hauptverzeichniß revisorisch festgesetzt und der der bayerischen Staatskasse gemäß § 44 des
Gesetzes verbleibende Antheil von 2 Prozent zur einnahmlichen Verrechnung in der Staats-
sondsrechnung der Kreiskasse eingewiesen.
Bezüglich der Erledigung der erhobenen NRevisionserinnerungen ist nach Analogie der
Vorschriften in § 52 der Bekanntmachung vom 21. September 1879, Instruktion zum
Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes 2c. (Finanz-Min.-Bl. S. 205), mit der Maß=
gabe zu verfahren, daß an Stelle des Nentamts hier die Kreiskasse zu treten hat.
15. Sind in Folge der gepflogenen Nevision und der hierauf ergangenen Bescheide
Reichs-Stempelabgaben von den Pflichtigen nachzuholen oder an dieselben zurückzuvergüten,
so liegt dies der Kreiskasse ob.
Behufs der rechnerischen Behandlung dieser Nachholungen (Negisterdefekte) und Rück-
vergütungen hat die Kreiskasse für jede Steuerstelle des Regierungsbezirkes nach Erforderniß
Nachholungs= beziehungsweise Rückvergütungsregister anzulegen, deren Rubrikenbau den
betreffenden Heberegistern entsprechend nachzubilden ist.
Diese Negister sind gleichfalls vierteljährlich zu führen. In dieselben sind jedoch nur
die während des betreffenden Quartals effektuirten Nachholungen und Rückoergütungen
aufzunehmen. Nachholungen und Rückvergütungen, welche auch innerhalb des auf die
Nevision folgenden Quartals noch nicht ausgeführt werden konnten, sind in einem besonderen
Vormerkungsbuche (Ziff. 16 unten) festzuhalten.
Am Schlusse jeden OQuartals sind die effektuirten Nachholungen und Rückersätze in das be-
treffende Heberegister der einschlägigen Steuerstellen fummarisch überzutragen, was in der Weise zu
geschehen hat, daß von der k. Kreiskasse die Nachholungen dem Negisterabschlusse zu-, die
Rückvergütungen aber an demselben und eventuell in dem Hauptverzeichnisse abgesetzt werden.