Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

21. 183 
Aenderungen, welche im laufenden Nechnungsjahre nicht mehr für einander gebracht 
werden können, sind im folgenden Jahre zu behandeln. 
Die Nachholungs= und Rückvergütungsregister haben Beilagen der betreffenden Hebe- 
register und beziehungsweise des Hauptverzeichnisses zu bilden. 
16. Das bei den Kreiskassen zu führende Vormerkungsbuch ist für jedes Etatsjahr 
neu anzulegen. Dasselbe ist dem Heberegister (Muster 1) entsprechend einzurichten. Die 
näheren Anordnungen hierüber treffen die k. Regierungsfinanzkammern. 
In diesem Vormerkungsbuche sind auch die der Kreiskasse von den Rentämtern über- 
wiesenen Rückstände an gestundeten Neichs-Stempelabgaben von Lotterieloosen bis zu ihrer 
vollständigen Berichtigung festzuhalten. 
Mit dem Hauptoerzeichnisse für das IV. Quartal ist das Vormerkungsbuch zur 
Revision einzusenden, nachdem vorher die noch unerledigten Posten in das neue Vormerkungs- 
buch übergetragen wurden. 
17. Die auf die Erhebung und Verwaltung der Reichs-Stempelabgaben in den Re- 
gierungsbezirken erwachsenden Kosten (insbesondere auch die der Reichsdruckerei zu erstattenden 
Herstellungskosten Nr. 6 Abs. 2 der Bestimmungen des Bundesraths) werden von den 
k. Regierungen, Kammern der Finanzen, den Kreiskassen zur ausgablichen Verrechnung in 
deren Staatsfondsrechnung eingewiesen. 
Zu dem Ende haben die Steuerstellen die bei ihnen erwachsenden Ausgaben — dringende 
Fälle ausgenommen — veierteljährlich zu liquidiren. Die betreffenden Liquidationen und 
zugehörigen Belege sind mit den Hebe= und Anmeldungsregistern an die k. Kreiskasse zu 
übersenden, welche dieselben mit den bei ihr selbst angefallenen Ausgabsbeträgen in eine Zu- 
sammenstellung bringt, und letztere sammt Beilagen gleichzeitig mit dem Hauptverzeichnisse 
der k. Regierung, Kammer der Finanzen, zur Revision und Zahlungseinweisung vorlegt. 
In dringenden Fällen können derselben auch gesonderte Liquidationen zur Revision und 
Einweisung unmittelbar in Vorlage gebracht werden. 
Die den k. Rentbeamten gebührenden Tantiemen (8 7 der Allerh. Verord. vom 
16. August 1881) sind erst am Jahresschlusse mit der Vorlage der Register für das 
IV. Quartal zu liquidiren und gleichfalls zur Verausgabung in der Staatsfondsrechnung 
der Kreiskasse einzuweisen. 
18. Die Verrechnung des Antheils an den Reichs-Stempelabgaben, sowie der auf 
die Erhebung und Verwaltung erwachsenden Ausgaben erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen 
Rechnungs-Schemas. 
Die für Rechnung der bayerischen Staatskasse eingehobenen Beträge für ungestempelte 
Formulare zu Schlußnoten und für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten 
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