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gestempelten Schlußnotenformulare sind wie bisher unter den Einnahmen sub Ziff. III Kap. 2 87
Titel 3 „Erlös aus dem Verkaufe ungestempelter Formulare 2c."“ vorzutragen. In Titel 1
u. 2 des § 7 ist statt § 43 und § 44 des Gesetzes, betr. die Erhebung von Reichs-
stempelabgaben, zu setzen: § 44 und § 45 des Reichsstempelgesetzes.
19. Die Hebe= und Anmeldungsregister sammt Belegen unterliegen der Superrevision,
welche sich selbstverständlich auch auf die Hauptverzeichnisse und die bezüglich der Abrechnung
mit der Reichs-Hauptkasse getroffenen Verfügungen zu erstrecken hat. Die Superrevision
ist auch in Ansehung der Anfälle für das IV. Quartal des Reichs-Etatsjahres so zeitig
vorzunehmen, daß etwaige Anstände womöglich noch vor Ablauf des in Nr. 13 der Be-
stimmungen des Bundesraths für die Einsendung der definitiven Uebersichten vorgeschriebenen
Termins (1. November) gehoben werden können.
20. Hinsichtlich der rechnerischen Behandlung der bei den Postanstalten anfallenden Ein-
nahmen aus dem Verkaufe von Reichs-Stempelmarken und gestempelten Foimularien, sowie
der desfallsigen Abrechnungen mit der Reichs-Hauptkasse haben im Allgemeinen die bezüglich
der Einnahmen aus dem Verkaufe von Wechselstempelmaterialien bestehenden Vorschriften
sinngemäße Anwendung zu finden. Die der bayerischen Staatskasse verbleibende, aus dem
in Ziffer 9 oben erwähnten Konto ersichtliche Einnahme aus dem Verkaufe ungestempelter
Formulare, sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten
Schlußnoten-Formulare ist am Schlusse jeden Quartals der k. Centralstaatskasse abzuliefern.
Zu den an das Reichs-Schatzamt vierteljährlich einzusendenden Uebersichten (Nr. 13 der
Bestimmungen des Bundesraths) hat die Direktion der k. b. Posten und Telegraphen
das vorgeschriebene Muster 4 zu verwenden. Die Spalten 3, 5, 7, 9 bis 11 sind leer
zu führen.
Als Beilage zu der vorläufigen Uebersicht der für das I. bis IV. Quartal des Etats-
jahres bei den k. Postanstalten aufgekommenen Reichs-Stempel-Abgaben hat die Direktion
der k. b. Posten und Telegraphen eine Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichs-
Stempelmarken nach dem vom Bundesrathe vorgeschriebenen Muster 5 aufstellen zu lassen
und mit jener Uebersicht an das Reichs-Schatzamt einzusenden.
Gleichzeitig mit der Uebersendung der fraglichen Uebersichten und der Nachweisung ist
auch dem k. Staatsministerium der Finanzen je ein Exemplar zur Einsicht vorzulegen und
hiebei der für ungestempelte Formulare und für die als Ersatz für verdorbene Stempel-
zeichen verabfolgten gestempelten Schlußnoten-Formulare vereinnahmte Betrag anzugeben.
Bezüglich der rechnerischen Behandlung des Antheils von 2 Prozent für die Erhebungs-