Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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gestempelten Schlußnotenformulare sind wie bisher unter den Einnahmen sub Ziff. III Kap. 2 87 
Titel 3 „Erlös aus dem Verkaufe ungestempelter Formulare 2c."“ vorzutragen. In Titel 1 
u. 2 des § 7 ist statt § 43 und § 44 des Gesetzes, betr. die Erhebung von Reichs- 
stempelabgaben, zu setzen: § 44 und § 45 des Reichsstempelgesetzes. 
19. Die Hebe= und Anmeldungsregister sammt Belegen unterliegen der Superrevision, 
welche sich selbstverständlich auch auf die Hauptverzeichnisse und die bezüglich der Abrechnung 
mit der Reichs-Hauptkasse getroffenen Verfügungen zu erstrecken hat. Die Superrevision 
ist auch in Ansehung der Anfälle für das IV. Quartal des Reichs-Etatsjahres so zeitig 
vorzunehmen, daß etwaige Anstände womöglich noch vor Ablauf des in Nr. 13 der Be- 
stimmungen des Bundesraths für die Einsendung der definitiven Uebersichten vorgeschriebenen 
Termins (1. November) gehoben werden können. 
20. Hinsichtlich der rechnerischen Behandlung der bei den Postanstalten anfallenden Ein- 
nahmen aus dem Verkaufe von Reichs-Stempelmarken und gestempelten Foimularien, sowie 
der desfallsigen Abrechnungen mit der Reichs-Hauptkasse haben im Allgemeinen die bezüglich 
der Einnahmen aus dem Verkaufe von Wechselstempelmaterialien bestehenden Vorschriften 
sinngemäße Anwendung zu finden. Die der bayerischen Staatskasse verbleibende, aus dem 
in Ziffer 9 oben erwähnten Konto ersichtliche Einnahme aus dem Verkaufe ungestempelter 
Formulare, sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten 
Schlußnoten-Formulare ist am Schlusse jeden Quartals der k. Centralstaatskasse abzuliefern. 
Zu den an das Reichs-Schatzamt vierteljährlich einzusendenden Uebersichten (Nr. 13 der 
Bestimmungen des Bundesraths) hat die Direktion der k. b. Posten und Telegraphen 
das vorgeschriebene Muster 4 zu verwenden. Die Spalten 3, 5, 7, 9 bis 11 sind leer 
zu führen. 
Als Beilage zu der vorläufigen Uebersicht der für das I. bis IV. Quartal des Etats- 
jahres bei den k. Postanstalten aufgekommenen Reichs-Stempel-Abgaben hat die Direktion 
der k. b. Posten und Telegraphen eine Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichs- 
Stempelmarken nach dem vom Bundesrathe vorgeschriebenen Muster 5 aufstellen zu lassen 
und mit jener Uebersicht an das Reichs-Schatzamt einzusenden. 
Gleichzeitig mit der Uebersendung der fraglichen Uebersichten und der Nachweisung ist 
auch dem k. Staatsministerium der Finanzen je ein Exemplar zur Einsicht vorzulegen und 
hiebei der für ungestempelte Formulare und für die als Ersatz für verdorbene Stempel- 
zeichen verabfolgten gestempelten Schlußnoten-Formulare vereinnahmte Betrag anzugeben. 
Bezüglich der rechnerischen Behandlung des Antheils von 2 Prozent für die Erhebungs-
	        
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