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Art. 87 ff. des bayer. Ausführungsgesetzes hiezu und Abtheilung & der Anweisung
zur Behandlung der Zoll= und Aufschlagestrafsachen im Verwaltungswege vom
2. Oktober 1879. (Gesetz= und Verord.-Bl. S. 1382), soweit nicht durch die
Natur der Zuwiderhandlungen gegen das Reichsstempelgesetz eine Ausnahme be-
gründet ist und mit dem Abmaße, daß an die Stelle der Zollhehörden hier gemäß
8 5 der Allerhöchsten Verordnung vom 16. August 1881 die dort bezeichneten
k. Rentämter zu treten haben.
(Man vergl. auch die Bekanntmachung vom 2. Oktober 1879, das Verfahren
bei Zuwiderhandlungen gegen das Wechselstempelsteuergesetz betr., Gesetz= und
Verordn.-Bl. S. 1409.)
) Erscheinen dem Rentamte die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestrafung nicht
e)
als gegeben, so ist das Verfahren einzustellen. In zweifelhaften Fällen werden
sich die k. Rentämter jedoch vorher mit dem betreffenden Staatsanwalte in's
Benehmen setzen, eventuell auch an vie vorgesetzte Stelle berichten und deren
Entschließung abwarten.
Zur Stellung von Anträgen an die Staatsauwaltschaft auf Strafoerfolgung
ist in jedem Falle die Genehmigung der vorgesetzten Stelle einzuholen.
Nach § 19 Abs. 1 des Wechselstempel-Steuergesetzes kann jede von dem zu-
ständigen Rentamte wegen Stempel-Hinterziehung eingeleitete Untersuchung und
jeder Strafbescheid auch auf diejenigen Inhaber des stempelpflichtigen Schrift-
stückes ausgedehnt werden, welche einem anderen Bundesstaate angehören. Die
Strafoollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und
Beamten des Staates zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßregel
zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten,
welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Stempel-Hinterziehungen dienlich sind.
(§ 19 Abs. 2 a. a. O.)
Die Erhebung von Anklagen in den Fällen des § 464 der R.-St.-P.-O., die
weitere Vertretung und Antragstellung vor Gericht, sowie die eventuelle Einlegung
von Rechtsmitteln kommt gemäß § 5 der Allerh.-Verordg. vom 16. August
1881 den einschlägigen Kreisfiskalaten zu, welchen daher vorkommenden Falles
die k. Rentämter die betreffenden Aktenstücke zur weiteren Einleitung unverzüglich
mitzutheilen haben.