Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

.& 21. 1905 
Abdruck. 
4. 
Ausführungsvorschriften 
zum 
Reichostempelgesetz vom 27. April 1894. 
(Reichs-Gesetzblatt S. 381). 
1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe, sowie zur Abstempelung 
von Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen (Tarifnummer 1 bis 3) und von Lotterie- 
loosen (Tarifnummer 5) zuständig sind, sowie die zur Erhebung der in der Tarifnummer 4 
angeordneten Abgabe, insbesondere zum Verkauf der Stempelmarken und gestempelten Formulare 
befugten Amtsstellen werden ebenso wie die Beamten zur Wahrnehmung der im §.39 
Absatz 2 bezeichneten Geschäfte und deren Geschäftsbezirke, von den Landesregierungen 
bestimmt und öffentlich bekannt gemacht. Soweit eine solche Bestimmung nach Maßgabe 
der bestehenden Stempelgesetze bereits erfolgt ist, bedarf es einer erneuten Bekanntmachung 
nicht; etwaige Veränderungen bezüglich der zur Abstempelung der Werthpapiere (Tarifnummern 
1 bis 3) und der votterieloose (Tarifnummer 5) zuständigen Stellen werden dem Reichs- 
kanzler behufs Veröffentlichung im Reichs-Centralblatt mitgetheilt. 
Die Abstempelung der Genußscheine (Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2 Absatz 2) 
erfolgt bis auf Weiteres nur bei den Stempelhebestellen zu Berlin, Dresden, Frank- 
furt a. M., Hamburg und München. 
Zu § 2 des Gesetzes. I. Aktien, 
Menien= und 
2. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den anliegenden Mustern Schdbern. 
a oder b doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen unterzeichneten und mit genauer 2 
Angabe seines Standes und Wohnortes versehenen Anmeldung einer zuständigen Steuer- 2 
stelle vorzulegen. Lose oder von den Werthpapieren getrennte Zinsscheine rc. sind nicht mit 74 
vorzulegen. In der Anmeldung sind die Werthpapiere nach Gattung (Aktie, Interims- 
schein zu solcher, Schuldverschreibung 2c.) und Benennung sowie nach Serie, Litera und 
Nummer geordnet aufzuführen. 
3. Nach Prüfung der Anmeldung setzt die Steuerstelle den Abgabenbetrag fest und 
zieht ihn ein. Bei der Berechnung der Abgabe von ausländischen Werthpapieren, in welchen 
der Neunwerth in fremder und deutscher Währung angegeben ist, bildet die letztere die Grund- 
lage; bei Werthpapieren, deren Neunwerth nicht in deutscher Währung angegeben ist, hat
	        
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