Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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rund mit einem Durchmesser von 31 mm und trägt in der zwischen zwei Linien laufenden 
Umschrift die Bezeichnung: REICHSSTEMPEL- ABC ABE, sowie in fetter Schrift die 
Angabe des Steuersatzes: 1½ ober EINS VOM HUNDERT bezw. SECHS, FUENF, 
VIER, ZWEI ober EINS VOM TAUSEND bezw. FUENPF MARK, DREI MARK 
Joder FENFZIEC PFENNICEj das Mittelfeld ist ausgefüllt durch einen nur in Umriß- 
linien gezeichneten Reichsadler, unter welchem das Unterscheidungszeichen der betreffenden 
Abstempelungsstelle sich befindet.) 
5. Auf Antrag und auf Kosten des Steuerpflichtigen kann der Aufdruck des Reichs- 
stempels auf die Werthpapiere auch bei der Reichsdruckerei erfolgen. Der Antrag ist in der 
Anmeldung (Ziffer 2) zu stellen Die Stenerstelle zieht den Abgabenbetrag und einen die 
Kosten der Abstempelung deckenden Vorschuß von dem Steuerpflichtigen ein und ersucht unter 
Beifügung einer gemäß den Vorschriften unter Ziffer 3 mit Quittung über Abgabe und 
Vorschuß versehenen Ausfertigung der Anmeldung die Reichsdruckerei um Abstempelung der 
Werthpapiere. Der Antragsteller hat für die Einsendung der Werthpapiere an die Reichs- 
druckerei zu sorgen und empfängt dieselben von dort unmittelbar zurück. Hin= und Rücksendung 
erfolgen auf seine Gefahr und Kosten. 
Der Steuerstelle theilt die Reichsdruckerei eine Bescheinigung, daß die Abstempelung 
in Uebereinstimmung mit der zurückzusendenden Anmeldung erfolgt ist, unter Benachrichtigung 
von dem Betrage der Kosten der Abstempelung mit. Die Steuerstelle nimmt diese Bescheinigung 
*) Die nach den „Ansnahmen“ zur Tarifnummer 1 und 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 abgestempelten 
ausländischen Werthpapiere haben einen Stempelaufdruck erhalten, welcher in einem von einem 3Nreise umgebenen 
Vierpaß die deutsche Kaiserkronc, sowie ein Band mit Augabe des Stenersaves von 10 Psennig oder 50 Pfennig 
zeigt und dessen Einfassung die Aufschrift „Neichs-Stempel-Abgabe“ und das Unterscheidungszeichen der betressenden 
Abstempelungsstelle trägt (Ziffer 2c Abs. 2 der Ausführungevorschriften vom 7. Juli 1881). 
Die Abstempclung der inländischen Werthpapiere und der nicht nach den „Ausnahmen“ versteuerten aus- 
ländischen Werthpapiere erfolgte mittelst eines Stempels, welcher in einem verzierlen aufrecht stehenden Rechteck 
bestand, auf welchem sich der Reichsadler, um denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „Neichs-Stempel- 
Abgabe“, sowie das Unlerscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle befand (Ziffer 2c Abs. 3 der Aus- 
führungsvorschriften vom 7. Juli 1881). Durch die Belkanntmachung des Neichskauzlers vom 5. Jannar 1883 
(Centralblatt S. 8) wurde ein neuer Stempel eingeführt, der außer den vorgedachten Merkmalen auf einem gebogenen 
Bande die Angabe des Slieuersatzes von Fünf, Zwei oder Eins vom Tausend enthielt. 
Der oben in Ziffer 4 bezeichnete kreierunde Stempel mit Angabe der Steuersätze von Fünf, Zwei oder Eins 
vom Tausend ist durch die Belanntmachung des Neichslanzlers vom 11. Juni 1887 (Centralblatt S. 159) eingeführt 
worden, die Abstempclung der Werthpapiere konnte indessen auch mit dem in der Bekanntmachung vom 5. Jannar 
1883 bezeichneten Stempel vorgenommen werden. 
Gemäß Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. April 1891 (Centralblatt S. 74) wird der Stempelaufdruck 
auf die Stücke 
1. der 4½prozentigen inneren Argeminischen Anleihe vom Jahre 1888, 
2. der 4½ prozentigen äußeren Argentinischen Anleihe vom Jahre 1888 und 
3. der Bucnos-Aires-Stadt-Anleihe vom Jahre 1888 
nicht mit rother, sondern mit blauer Farbe bewirkt.
	        
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