Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Steuerstelle den noch zu versteuernden Betrag der einzelnen Stücke, sowie die dafür zur 
Erhebung gelangende Abgabe ersichtlich zu machen. 
Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Aus- 
schneiden oder Durchlochen, mit Genehmigung der Direktivbehörde auch in anderer sichernder 
Art, zu vernichten; die Vernichtung ist auf der Anmuldung zu bescheinigen. 
Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempelten 
Interimsscheine behufs Feststellung des anzurechnenden versteuerten Betrages und Vernichtung 
der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden endgültigen Stücke vor- 
gelegt werden. 
Insoweit die Interimsscheine nicht spätestens gleichzeitig mit den abzustempelnden Aktien 2c. 
vorgelegt werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die Interims- 
scheine zur Einzahlung gelangten Kapitals und der entrichteten Steuer, sich die Vorlegung 
der abgestempelten Interimsscheine zum Zwecke der Anrechnung des versteuerten Betrages 
derselben in der Anmeldung vorbehalten. Die Steuer für denjenigen Betrag, dessen An- 
rechnung in Anspruch genommen wird, ist zu hinterlegen oder sicherzustellen. Die Sicher- 
stellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer Werthpapiere; Schuldverschreib- 
ungen des Reichs und der Bundesstaaten werden zum Neunwerth, bei niedrigerem Kurse 
aber zum Kurswerth, sonstige Werthpapiere der bezeichneten Art aber in Höhe des bei der 
Reichsbank beleihbaren Theilbetrages als Sicherheit angenommen. Den Papieren sind die 
Zinsscheine und die Anweisungen zur Abhebung derselben beizufügen; es steht jedoch den 
Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine zurückzubehalten. 
Seitens der Steuerstelle ist auf der dem Anmeldenden zurückzugebenden Ausfertigung der 
Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten Vorbehalt die Hinterlegung oder Sicher- 
stellung zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk im Anmeldungsregister zu machen, 
im Uebrigen aber nach der Bestimmung im ersten Absatz dieser Ziffer zu verfahren. Die 
Vorlegung der Interimsscheine hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abgestempelten 
Aktien 2c., den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus 
besonderen Gründen kann die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei 
der Vorlegung der Interimsscheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen auf 
die letzteren geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie den Ort und 
die Zeit der Steuererhebungen anzugeben, auch die oben bezeichnete Ausfertigung der An- 
meldung mit beizufügen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der Anrechnung nichts zu 
erinnern, so hat die Steuerstelle wegen der Vernichtung der Stempelzeichen auf den 
Interimsscheinen (Absatz 2 dieser Ziffer) und wegen entsprechender Rückgabe des hinterlegten 
Steuerbetrages oder der bestellten Sicherheit das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch 
die zugestandene Anrechnung auf der mitvorgelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der 
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