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Für die Interimsscheine gilt dies bezüglich der vor dem 1. Mai 1894 nach bisheriger Vor-
schrift versteuerten oder steuerfrei gebliebenen Beträge.
Wird beansprucht, daß für nach dem 30. April 1894 ausgegebene inländische Aktien rc.,
auf welche vor dem 1. Mai 1894 Einzahlungen stattgefunden haben, die Stempelabgabe
nach dem Gesetz vom 27. April 1894 nur für die von dem 1. Mai 1894 ab geleisteten
Einzahlungen erhoben werde, so sind in der Anmeldung der Aktien zur Versteuerung (Ziffer 2)
außer dem Neunwerthe der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der auf dieselben
geleisteten Einzahlungen anzugeben und zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen.
Die Direktivbehörde bestimmt die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen und der
Abgabe. «
Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rückgabe
der abgestempelten Aktien finden die Bestimmungen unter Ziffer 3 bis 5 sinngemäße
Anwendung.
Ist die Vollzahlung des Interimsscheins bereits vor dem 1. Mai 1894 erfolgt und
über einen Abgabenbetrag nicht zu quittiren, so ist die zurückzugebende Ausfertigung der
Anmeldung mit entsprechender Bescheinigung zu versehen.
Als Tag der Ausstellung gilt das auf den ausländischen Werthpapieren hierfür
angegebene Datum. Ist der Steuerstelle bekannt, daß die letztere Angabe unrichtig und das
zu versteuernde Werthpapier thatsächlich erst nach dem 30. April 1894 ausgestellt ist, so ist
der volle Abgabensatz des Gesetzes vom 27. April 1894 in Anwendung zu bringen.
Zu § 6 Absatz 2.
11. Wird für Werthpapiere der in der Tarifnummer 1 bis 3 bezeichneten Art auf
Grund des 8 6 Absatz 2 des Gesetzes Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, so
ist in der Anmeldung (Ziffer 2) das Sachverhältniß anzugeben und überdies der Beweis
zu führen, daß die Werthpapiere in der That nur zum Zwecke des Umtausches ohne Ver-
änderung des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses ausgestellt
und die zurückzuziehenden Stücke vorschriftsmäßig versteuert oder steuerfrei sind.
Die Befreiung findet u. A. keine Anwendung, wenn die neu auszugebenden Papiere
auf andere Beträge oder einen andern Zinssatz lauten, als die zurückzuziehenden Papiere, wenn
sie von einem anderen Verpflichteten, allein oder mit dem bisherigen Verpflichteten, aus-
gestellt sind, wenn sie auf den Inhaber, statt, wie die aus dem Verkehr tretenden Stücke,
auf den Namen lauten oder umgekehrt und dergleichen mehr.
Ist der Beweis erbracht, so verfügt die Direktiobehörde Abstempelung der neuen
Stücke ohne Abgabenerhebung. Die Verfügung wird Registerbelag. Wegen der Vorlegung
der eingezogenen Stücke und der Vernichtung der auf denselben etwa befindlichen Stempel-
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