Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

II. Kauf und 
sonstige An 
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zeichen finden die Vorschriften unter Ziffer 7, wegen der Anmeldung und Abstempelung die 
Vorschriften unter Ziffer 2 bis 5 sinngemäße Anwendung. 
Sind die einzuziehenden Stücke versteuert, so ist die Quittung über die gezahlte Ab- 
gabe vorzulegen und als Belag zum Register zu nehmen. 
Zu § 10 des Gesetzes. 
12. Die Schlußnoten sind in deutscher Sprache und, sofern es sich nicht um Ge- 
schaflungs-= schäfte über ausländische Werthe handelt, in Neichswährung auszustellen. Der Werth des 
geschäfte. 
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Gegenstandes des Geschäfts ist stets in Reichswährung anzugeben. 
Zur Tarifnummer 4a, Ermäßigung. 
13. Wer von der Stenerermäßigung für Arbitragegeschäfte Gebrauch machen will, 
hat der Steuerdirektivbehörde seines Bezirks vorher hiervon schriftlich Anzeige zu erstatten 
über die von ihm mit dem Anspruche auf Steuerermäßigung abzuschließenden Arbitragen nach 
den nachstehend verzeichneten näheren Vorschriften Buch zu führen und auf Erfordern dieses 
Buch, sowie alle darauf bezüglichen Schriftstücke (Schlußnoten, Briefe, Depeschen rc.) der 
Direktivbehörde einzureichen oder den von derselben abzuordnenden Beamten zur Einsicht 
vorzulegen. 
In das Arbitragebuch, welches mindestens die in dem Muster h vorgesehenen Spalten 
enthalten muß, sind die einander gegenüberstehenden Geschäfte unter derselben fortlaufenden 
Nummer einzutragen. 
Die für eine halbmonatliche Frist, d. h. von der einen bis zu der anderen der mehreren 
im Laufe eines Monats an der betreffenden ausländischen Börse stattfindenden Liquidationen 
bewirkten Prolongationen von Arbitragegeschäften (Absatz 3), über welche eine Schlußnote nicht 
ausgestellt wird, sind in der Spalte „Bemerkungen“ nachrichtlich aufzuführen. 
Der Antrag auf Erstattung des zuviel verwendeten Stempels ist nach dem anliegenden 
Muster g in zwei Ausfertigungen bei der Direktiobehörde für je einen Kalendermonat bis 
zum 10. des auf die Ausstellung der Schlußnote folgenden Monats einzureichen. Der bei- 
zufügende Auszug aus dem Arbitragebuch ist nach dem anliegenden Muster h aufzustellen. 
Auf Verlangen der Distriktivbehörde ist ferner der Nachweis zu führen, daß die den 
Gegenstand der Arbitrage bildenden Werthpapiere an den in Betracht kommenden Plätzen, 
an welchen sie ge= oder verkauft sind, börsenmäßig gehandelt und notirt werden. Soweit 
bei der Direktiobehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der gemachten Angaben nicht bestehen, 
ist der beanspruchte Betrag zur Zahlung anzuweisen. Der Stempel für etwaige zu Unrecht 
unversteuert gebliebene Prolongationsgeschäfte ist nachzufordern. 
In den Fällen, für welche das Vorliegen einer Metaverbindung behauptet ist, ist diese 
Thatsache seitens des Arbitrageurs auf Erfordern durch Vorlegung des Vertrages über den
	        
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