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mindestens der für die Steuerfestsetzung wesentlichen Theile derselben zurück. Sobald die
Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Vorlegung der Vertragsurkunde
zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift im 8 15 des Gesetzes zu erfolgen;
falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer derselben. Die erstbezeichnete
Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung.
Bezüglich der in den 88 10 und 11 sowie im 8 15 des Gesetzes bestimmten Fristen
gilt hierbei der Tag, an welchem die Steuerberechnung ausführbar geworden ist, als Tag
des Geschäftsabschlusses.
Die Direktiobehörde beziehungsweise im Falle des Absatzes 2 dieser Ziffer die Steuer-
stelle kann, wenn die Berechnung eines Theils der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die
Entrichtung dieses Theils anordnen.
26. Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orte be-
findlich sind, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zu Stande gekommen, so
beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten (§ 9 Abs. 1 und
§ 10 des Gesetzes) zehn Tage,
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen.
Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten am Tage
nach der Abgabe der Annahmeerklärung behufs der Absendung (Art. 321 des Handelsgesetz-
buchs), für den die Annahmeerklärung empfangenden Kontrahenten am Tage nach dem Ein-
gange dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der tele-
graphischen Annahmeerklärung nach dem Eingange der letzteren.
Bei Geschäften über Werthpapiere, welche zum Liquidationskurse abgeschlossen sind,
beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten
Absatzes, für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für
den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist
beginnt mit dem Tage nach dem Geschäftsabschluß.
Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Auslande dortselbst
abgeschlossen (§ 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der Lauf der
zur Entrichtung der Abgabe festgesetzten Fristen für den betreffenden Verpflichteten erst mit
dem Tage nach seiner Rückkehr in das Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen
Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht geändert.
Zu § 17 des Gesetzes.
27. Nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu treffenden näheren Bestimmungen,
insbesondere auch rücksichtlich der zu bestellenden Sicherheit dürfen gestempelte Formulare