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(Ziffer 16) auf Kredit verabfolgt und eigene Formulare der Steuerpflichtigen auf Kredit
amtlich gestempelt werden (Ziffer 18). Abgabenbeträge unter 50 Mark werden nicht
kreditirt. Die kreditirten Beträge sind bis zum fünfundzwanzigsten Tage des dritten auf
den Monat der Anschreibung folgenden Monats einzuzahlen.
Reichsstempelmarken werden nicht auf Kredit verabfolgt.
Zur Tarifnummer 5.
28. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für den Erwerb #ts Lollerie4
eines Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum
Preise des Looses zu rechnen, insbesondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektions=
gebühren u. a. m.
Zu 8§§ 22, 23 und 25 des Gesetzes.
29. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, bei
welchen der Gesammtpreis der Loose die Summe von 100 Mark übersteigt, hat der
zuständigen Steuerbehörde spätestens am siebenten Tage nach dem Empfange der obrigkeit-
lichen Erlaubniß schriftlich anzumelden:
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die
Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose,
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll,
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung,
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem
Vertrieb der Loose betrauten Personen.
Der in zwei Ausfertigungen einzureichenden Anmeldung ist als Anlage ein amtlich
beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich genehmigten Plans der Lotterie oder Ausspielung
anzuschließen.
Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die gesammte planmäßige Anzahl der Loose
einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis nach dem Beginn des Vertriebes der Loose
gegen Sicherstellung des Abgabenbetrags oder ohne solche beansprucht, so ist der Antrag mit
der Anmeldung vorzulegen.
Bei solchen Lotterien oder Ausspielungen, bei welchen nach der obrigkeitlichen Erlanbniß
nicht von vornherein eine bestimmte planmäßige Anzahl von Loosen festgesetzt, dem Unter-
nehmer vielmehr nur gestattet ist, Loose bis zu einer gewissen Maximalzahl auszugeben,
darf die Versteuerung der Loose nach Maßgabe des Bedarfs bewirkt werden. Für die
Anmeldung des ersten Theils der auszugebenden Loose gelten die Bestimmungen im ersten
und zweiten Absatz dieser Ziffer. Die Vorlegung einer weiteren Anzahl von Loosen zur
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