Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Abstempelung ist mittelst besonderer Anmeldung zu bewirken, in welcher unter Angabe der 
Zahl und der Nummern der zu versteuernden Loose auf die erste Anmeldung Bezug zu 
nehmen ist. 
Ist auf den Loosen oder Spielausweisen ein Preis nicht angegeben, sondern wird 
dieser von den Abnehmern zugleich mit der Vergütung für sonstige Leistungen in einem 
ungetrennten Betrage bezahlt, so hat der Unternehmer in der bei der Steuerbehörde einzu- 
reichenden Anmeldung anzugeben, welcher Theil von jenem Betrage auf die Loose oder 
Spielausweise fällt. Gleiches gilt in den Fällen, in welchen eine Aushändigung besonderer 
Loose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern die Bescheinigung über die geleistete Ver- 
gütung (Eintrittskarte 2c.) zugleich als Loos oder Spielausweis dient. Der auf die Loose 
oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein, als der Werth der Gewinne. 
Wird die Abgabe von dem Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in befriedigender Weise 
gemacht, so steht es der Steuerbehörde frei, den auf die Loose oder Spieleinlagen zu 
rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen. 
30. Hinsichtlich der von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen 
ausgegebenen Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die gezahlten Einsätze auf die am 
Rennen betheiligten Pferde wird von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplanes 
(Ziffer 29 Absatz 2) abgesehen und gestattet, daß die Versteuerung der Spielausweise nach 
Maßgabe des Bedarfs bewirkt werde. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur 
versteuerte Ausweise über Einsätze zur Ausgabe bringen und nur solche auf den Rennplätzen 
in Gewahrsam halten. 
Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum Schlusse 
des jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle ist von der Abstempelung der 
Spielausweise Umgang zu nehmen und die Abgabe von dem am Schlusse des Renneus sich 
ergebenden Gesammtbruttoertrage der Einsätze zu entrichten. Zu letzterem Zweck hat die 
Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den 
Spielumsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzutheilen und 
den sich danach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen 
Bücher und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen. 
Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse durch einen 
von der Landesregierung zu bestimmenden Beamten einer Prüfung zu unterziehen. 
31. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der 
Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich 
mildthätigen Zwecken Verwendung finden wird. lUleber die Anwendbarkeit der Befreiung 
und insbesondere über die Frage, ob ein ausschließlich mildthätiger Zweck vorliegt, entscheidet 
die Direktivbehörde. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, die Abgaben in
	        
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