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Abstempelung ist mittelst besonderer Anmeldung zu bewirken, in welcher unter Angabe der
Zahl und der Nummern der zu versteuernden Loose auf die erste Anmeldung Bezug zu
nehmen ist.
Ist auf den Loosen oder Spielausweisen ein Preis nicht angegeben, sondern wird
dieser von den Abnehmern zugleich mit der Vergütung für sonstige Leistungen in einem
ungetrennten Betrage bezahlt, so hat der Unternehmer in der bei der Steuerbehörde einzu-
reichenden Anmeldung anzugeben, welcher Theil von jenem Betrage auf die Loose oder
Spielausweise fällt. Gleiches gilt in den Fällen, in welchen eine Aushändigung besonderer
Loose oder Spielausweise nicht stattfindet, sondern die Bescheinigung über die geleistete Ver-
gütung (Eintrittskarte 2c.) zugleich als Loos oder Spielausweis dient. Der auf die Loose
oder Spielausweise zu rechnende Betrag darf nicht geringer sein, als der Werth der Gewinne.
Wird die Abgabe von dem Unternehmer überhaupt nicht oder nicht in befriedigender Weise
gemacht, so steht es der Steuerbehörde frei, den auf die Loose oder Spieleinlagen zu
rechnenden Betrag nach eigenem Ermessen festzusetzen.
30. Hinsichtlich der von den Verwaltungen der Totalisatoren auf den Rennplätzen
ausgegebenen Bescheinigungen (Totalisatortickets) über die gezahlten Einsätze auf die am
Rennen betheiligten Pferde wird von der Vorlegung eines bestimmten Lotterieplanes
(Ziffer 29 Absatz 2) abgesehen und gestattet, daß die Versteuerung der Spielausweise nach
Maßgabe des Bedarfs bewirkt werde. Die Veranstalter der Ausspielungen dürfen nur
versteuerte Ausweise über Einsätze zur Ausgabe bringen und nur solche auf den Rennplätzen
in Gewahrsam halten.
Auf Antrag der Totalisatorverwaltung kann indessen die Abgabe bis zum Schlusse
des jeweiligen Rennens gestundet werden. In diesem Falle ist von der Abstempelung der
Spielausweise Umgang zu nehmen und die Abgabe von dem am Schlusse des Renneus sich
ergebenden Gesammtbruttoertrage der Einsätze zu entrichten. Zu letzterem Zweck hat die
Totalisatorverwaltung an dem auf den Schluß des Rennens folgenden Tage einen den
Spielumsatz ergebenden Auszug ihrer Bücher der zuständigen Steuerstelle mitzutheilen und
den sich danach ergebenden Stempelbetrag einzuzahlen, auf Erfordern auch die bezüglichen
Bücher und Listen der Steuerstelle zur Einsicht vorzulegen.
Von Zeit zu Zeit ist der Betrieb des Totalisators im Stempelinteresse durch einen
von der Landesregierung zu bestimmenden Beamten einer Prüfung zu unterziehen.
31. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, so ist mit der
Anmeldung der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens zu ausschließlich
mildthätigen Zwecken Verwendung finden wird. lUleber die Anwendbarkeit der Befreiung
und insbesondere über die Frage, ob ein ausschließlich mildthätiger Zweck vorliegt, entscheidet
die Direktivbehörde. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, die Abgaben in