Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer 
Anweisung der Direktiobehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach 
den Vorschriften unter Ziffer 2 neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuerwerth 
abgabefrei abzustempeln. 
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller. 
Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werthpapieren herausge- 
schnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegemwart zweier Beamten vernichtet. 
41. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Formulare des Musters d können, 
wenn sie unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen 
gegen Marken oder Formulare zu anderen Steuerbeträgen oder für andere Geschäfte um- 
getauscht werden; indessen findet auch hier in der Regel der Umtausch von Formularen nur 
gegen gestempelte Formulare, der Umtausch von Marken nur gegen Marken statt. Der 
Verabfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von Privatformularen des An- 
tragstellers gleich. 
Zu § 39 des Gesetzes. 
42. Die Beamten zur Wahrnehmung der im § 39 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten 
Geschäfte werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung selbständig davon 
Ueberzeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes gemäß verfahren worden ist. Die 
Vorstände der zu revidirenden Anstalten, an welche der revidirende Beamte bei Beginn der 
Revision sich wenden wird, haben ihm die zu diesem Zweck gewünschten Werthpapiere, 
Schlußnoten, Beläge und sonstigen Schriftstücke, sowie Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen 
zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für die Erledigung 
seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. 
Zu § 41 des Gesetzes. 
43. Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäfts- 
formen zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder 
für die Anwendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als 
ein solches anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen 
ist, oder ob es sich um börsenmäßig gehandelte Waaren handelt, so sind über die zweifel- 
haften Fragen geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände 
bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäftsbranchen Sachverständige 
zu bezeichnen. 
Aebergangsb stimmung 
44. Bis zum 1. Oktober 1894 dürfen die bisher ausgegebenen Stempelzeichen auch 
für Waarengeschäfte (Tarifuummer 4b) verwendet werden.
	        
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