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An Stelle der verdorbenen Werthpapiere hat die betreffende Steuerstelle nach näherer
Anweisung der Direktiobehörde dem Berechtigten auf Grund vorheriger Anmeldung nach
den Vorschriften unter Ziffer 2 neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuerwerth
abgabefrei abzustempeln.
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller.
Die verdorbenen Marken und Formulare, sowie die aus den Werthpapieren herausge-
schnittenen Stempelzeichen werden bei der Direktivbehörde in Gegemwart zweier Beamten vernichtet.
41. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Formulare des Musters d können,
wenn sie unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen
gegen Marken oder Formulare zu anderen Steuerbeträgen oder für andere Geschäfte um-
getauscht werden; indessen findet auch hier in der Regel der Umtausch von Formularen nur
gegen gestempelte Formulare, der Umtausch von Marken nur gegen Marken statt. Der
Verabfolgung gestempelter Formulare steht die Abstempelung von Privatformularen des An-
tragstellers gleich.
Zu § 39 des Gesetzes.
42. Die Beamten zur Wahrnehmung der im § 39 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten
Geschäfte werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten näheren Anweisung selbständig davon
Ueberzeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes gemäß verfahren worden ist. Die
Vorstände der zu revidirenden Anstalten, an welche der revidirende Beamte bei Beginn der
Revision sich wenden wird, haben ihm die zu diesem Zweck gewünschten Werthpapiere,
Schlußnoten, Beläge und sonstigen Schriftstücke, sowie Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen
zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen Raum für die Erledigung
seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen.
Zu § 41 des Gesetzes.
43. Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäfts-
formen zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder
für die Anwendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als
ein solches anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen
ist, oder ob es sich um börsenmäßig gehandelte Waaren handelt, so sind über die zweifel-
haften Fragen geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände
bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäftsbranchen Sachverständige
zu bezeichnen.
Aebergangsb stimmung
44. Bis zum 1. Oktober 1894 dürfen die bisher ausgegebenen Stempelzeichen auch
für Waarengeschäfte (Tarifuummer 4b) verwendet werden.