B.
Bestimmungen
« über
die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz
zu entrichtenden Abgaben.
1. Jede zur Erhebung von Reichsstempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die
bei ihr zur Einzahlung kommenden dergleichen Abgaben ein besonderes Heberegister zu
führen, dessen Einrichtung die Landesregierung bestimmt. Das anuliegende Muster 1 dient
dabei als Vorbild. Die Buchung der Steuer im Heberegister findet erst statt, sobald die
Abstempelung der Werthpapiere und der mit Stempelaufdruck zu versehenden Privatformulare
zu Schlußnoten (Ziffer 18 der Ausführungsvorschriften) beziehungsweise die Bedruckung der
Lotterieloose mit dem Kontrolestempel erfolgt ist.
Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von Formularen zu Schlußnoten und von
Reichsstempelmarken, mit der Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten und von
Vertragsurkunden (§ 15 des Gesetzes) beauftragt sind, können die Einnahme dafür je nach
der Bestimmung der Landesregierung auch in anderen Registern nachweisen. Auf diese
Register finden die nachstehend unter Ziffer 5 Absatz 2 und 3 getroffenen Anordnungen
keine Anwendung.
Bezüglich derjenigen Werthpapiere, welche gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zu Aus-
nahmesätzen abgestempelt werden, ist in der Bemerkungsspalte ein entsprechender Vermerk
zu machen.
2. Alle Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren sind zunächst in ein
Anmeldungsregister nach dem anliegenden Muster 2 einzutragen; desgleichen diejenigen
Anmeldungen über Formulare zu Schlußnoten, sowie zur Versteuerung von Lotterieloosen,
welche nicht sofort oder noch am Tage des Eingangs erledigt werden können. Durch dieses
Register wird die Abgabe bis zur erfolgten Stempelung der Papiere und Erhebung der
Steuer festgehalten. Dasselbe dient zugleich zur Kontrole über die Stempelung derjenigen
Werthpapiere und Loose, welche von der Reichsstempelabgabe befreit sind, jedoch mit einem
Reichsstempel versehen werden müssen.
3Z. Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Aktien, Renten= und Schuldverschreib-
ungen ermächtigten Steuerstellen führen außerdem ein Kontrolebuch über diejenigen
Anzeigen, welche nach § 4 des Gesetzes die Emittenten von inländischen Werthpapieren zu
erstatten haben. Dasselbe ist nach dem beigeschlossenen Muster 3 anzulegen.
4. Von den Steuerstellen, welche Formulare zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken
zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe an solchen Stempelzeichen ein
455
1n
72=
%
n
-
%%%
5“
5% ,„
V
%,
%