Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

B. 
Bestimmungen 
« über 
die Erhebung und Verrechnung der nach dem Reichsstempelgesetz 
zu entrichtenden Abgaben. 
1. Jede zur Erhebung von Reichsstempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die 
bei ihr zur Einzahlung kommenden dergleichen Abgaben ein besonderes Heberegister zu 
führen, dessen Einrichtung die Landesregierung bestimmt. Das anuliegende Muster 1 dient 
dabei als Vorbild. Die Buchung der Steuer im Heberegister findet erst statt, sobald die 
Abstempelung der Werthpapiere und der mit Stempelaufdruck zu versehenden Privatformulare 
zu Schlußnoten (Ziffer 18 der Ausführungsvorschriften) beziehungsweise die Bedruckung der 
Lotterieloose mit dem Kontrolestempel erfolgt ist. 
Hebestellen, welche nur mit dem Verkauf von Formularen zu Schlußnoten und von 
Reichsstempelmarken, mit der Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten und von 
Vertragsurkunden (§ 15 des Gesetzes) beauftragt sind, können die Einnahme dafür je nach 
der Bestimmung der Landesregierung auch in anderen Registern nachweisen. Auf diese 
Register finden die nachstehend unter Ziffer 5 Absatz 2 und 3 getroffenen Anordnungen 
keine Anwendung. 
Bezüglich derjenigen Werthpapiere, welche gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes zu Aus- 
nahmesätzen abgestempelt werden, ist in der Bemerkungsspalte ein entsprechender Vermerk 
zu machen. 
2. Alle Anmeldungen zur Abstempelung von Werthpapieren sind zunächst in ein 
Anmeldungsregister nach dem anliegenden Muster 2 einzutragen; desgleichen diejenigen 
Anmeldungen über Formulare zu Schlußnoten, sowie zur Versteuerung von Lotterieloosen, 
welche nicht sofort oder noch am Tage des Eingangs erledigt werden können. Durch dieses 
Register wird die Abgabe bis zur erfolgten Stempelung der Papiere und Erhebung der 
Steuer festgehalten. Dasselbe dient zugleich zur Kontrole über die Stempelung derjenigen 
Werthpapiere und Loose, welche von der Reichsstempelabgabe befreit sind, jedoch mit einem 
Reichsstempel versehen werden müssen. 
3Z. Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Aktien, Renten= und Schuldverschreib- 
ungen ermächtigten Steuerstellen führen außerdem ein Kontrolebuch über diejenigen 
Anzeigen, welche nach § 4 des Gesetzes die Emittenten von inländischen Werthpapieren zu 
erstatten haben. Dasselbe ist nach dem beigeschlossenen Muster 3 anzulegen. 
4. Von den Steuerstellen, welche Formulare zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken 
zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe an solchen Stempelzeichen ein 
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