Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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besonderes Konto zu führen, dessen Einrichtung von der Landesregierung bestimmt wird. 
Dasselbe erhält die aus dem Muster 5 (nachstehend Ziffer 14) ersichtlichen Abschnitte und 
dient zugleich als Heberegister über die Herstellungskosten, welche nach Ziffer 17 und 40 
der Ausführungsvorschriften die Steuerpflichtigen der Landeskasse für ungestempelte Formulare 
zu Schlußnoten, sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten. 
gestempelten Schlußnotenformulare zu erstatten haben. Die für diese Formulare einzu- 
ziehenden Preise bestimmt die Landesregierung. 
Ferner werden in dem Konto unter Benennung der Empfänger die gestempelten 
Formulare zu Schlußnoten und die Reichsstempelmarken verausgabt, für welche ein Werth- 
betrag nicht zu erheben ist. Der unter a der Ausgabe zu berechnende Werth der 
verkauften Stempelzeichen muß mit der Summe der nach Spalte 13 und 14 des Hebe- 
registers dafür erhobenen Steuerbeträge übereinstimmen. 
Die von Steuerpflichtigen zum Umtausch zurückgegebenen gestempelten Formulare zu 
Schlußnoten und Reichsstempelmarken sind, bevor sie vereinnahmt werden, in Bezug auf 
ihre Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen. 
5. Die zu 1 und 2 genannten Register werden nach Ablauf jedes Vierteljahres 
abgeschlossen und mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Nevision ein- 
gereicht. Auf die Erledigung der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser 
Beziehung ertheilten Vorschriften siungemäße Anwendung. 
Eine Vernichtung der Hebe= und Anmeldungsregister und der dazu gehörigen Beläge 
darf vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Etatsjahr, für welches die Register geführt 
sind, nicht stattfinden. 
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichsstempel= 
gesetzes in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers 
von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits revidirte Register mit den Belägen 
mittheilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung die zur 
Erledigung erforderlichen Anordnungen und giebt zugleich dem Reichskanzler von dem Ver- 
fügten Kenntniß. 
Das Kontrolebuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren. 
6. Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden, mit Stempelaufdruck 
versehenen Formulare zu Schlußnoten, sowie der ungestempelten Schlußnotensormulare und 
der Reichsstempelmarken (Ziffer 16 und 17 der Ansführungsvorschristen) erfolgt bei der 
Reichsdruckerei. Die Landesregierungen haben diese Stempelzeichen und ungestempelten 
Formulare von der Reichsdruckerei gegen Erstattung der Herstellungskosten anzukaufen. Die 
nach Maßgabe der Herstellungskosten von der Reichsdruckerei zu berechnenden Preise stellt 
das Reichsschatzamt fest und theilt sie den Landesregierungen mit.
	        
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