Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Reichsstempelzeichen, welche 
ihr von den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge derselben berechtigt bezeichnet werden. 
Jede Regierung erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit den quittirten Lieser— 
scheinen belegte Rechnung über die von ihr zu erstattenden Herstellungskosten. Den Betrag 
der Rechnungen lassen die Regierungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder 
durch Vermittelung der Reichs-Hauptkasse zahlen. 
Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch ungestempelte 
Formulare. 
Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei 
bewirkten Abstempelung von Werthpapieren und Formularen zu Schlußnoten werden von 
der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidirt, welche die 
Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige Berichtigung dieser Rechnungen haben die 
Steuerstellen Sorge zu tragen. 
7. Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werthpapieren, sowie zur Ab- 
stempelung von Lotterieloosen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der Landes- 
regierungen die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Stenerstelle erhalten als Unterscheidungs- 
zeichen eine besondere Nummer, welche nicht veröffentlicht wird. Die Unterscheidungsuummern 
werden den Landesregierungen von dem Reichsschatzamt mitgetheilt. 
Die Abstempelung der Werthpapiere 2c. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der 
Kassenbeamten zu bewirken, welche die Stempel, solange dieselben nicht benutzt werden, unter 
amtlichem Verschluß zu halten haben. 
8. Alle bei den Stenerstellen zur Abgabe gelangenden Anmeldungen zur Entrichtung 
der Reichsstempelabgabe 2c. sind auf dem Titelblatte mit dem Datum des Eingangs, der 
Nummer des Anmeldungs= beziehungsweise Heberegisters und einem deutlichen Abdruck des 
gewöhnlichen Schwarzstempels der Hebestelle zu versehen. Anmeldungen, auf Grund deren 
eine Reichsstempelabgabe nicht zu erheben ist, verbleiben als Beläge bei dem Anmeldungs- 
register; die übrigen werden Beläge zum Heberegister und sind nach den Nummern dieses 
Registers zu ordnen. 
Ueber die Einlieferung von Werthpapieren, deren Stempelung nicht sofort bewirkt 
werden kann, ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des Anmeldungs- 
registers und dem gewöhnlichen Amtsstempel der Hebestelle versehener Empfangsschein zu geben. 
Nur gegen Rückgabe desselben empfängt der Steuerpflichtige die gestempelten Papiere zurück. 
9. Die nach § 17 des Gesetzes und Ziffer 27 der Ausführungsvorschriften zulässige 
Stundung der Reichsstempelabgaben für Formulare zu Schlußnoten erfolgt für Rechnung 
des Reichs unter Hastung der Landesregierungen. Die gestundeten Beträge sind, sobald sie 
eingezahlt worden, spätestens aber nach Ablauf der Stundungsfrist der Reichskasse zu 
überweisen.
	        
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