Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Die Genehmigung zum Beginn des Absatzes von Lotterieloosen vor der Entrichtung 
der Abgabe (§ 23 des Gesetzes) und sonstige Stundungen der Abgabe vom votterieloosen 
erfolgen auf Gefahr und Rechnung der Landesregierung (Ziffer 36 der Ausführungsvorschriften). 
10. Werden zum Ersatz für verdorbene Werthpapiere von den Steuerstellen neu 
auszugebende dergleichen Papiere abgestempelt (Ziffer 40 der Ausführungsvorschriften), so 
ist diese Stempelung nur durch das Anmeldungsregister nachzuweisen (siehe oben Ziffer 2). 
Die als Ersatz für verdorbene gestempelte Formulare zu Schlußnoten und Reichs- 
stempelmarken zu verabfolgenden Stempelzeichen können, da eine Einnahme dafür nicht zu 
verrechnen ist, nur im Stempelzeichen-Konto abgeschrieben werden (siehe oben Ziffer 4). 
11. Die für Arbitragegeschäfte (Ziffer 13 der Ausführungsvorschriften) zurückgezahlten 
Beträge sind gesondert von den Erstattungen für unrichtige Erhebungen ete. in den Kassenbüchern 
nachzuweisen. 
12. Ueber den nach § 45 des Gesetzes von den Bundesregierungen an die Reichs- 
kasse abzuliefernden Reinertrag der Reichsstempelabgabe haben die Landeskassen mit der 
Reichs-Hauptkasse nach Maßgabe der Bestimmungen vom 3. April 1878 monatlich ab- 
zurechnen. Die näheren Anordnungen über die Feststellung der monatlich abzuliefernden 
Einnahmen treffen die Landesregierungen. Die Haupt= und Unterämter haben die von ihnen 
erhobenen Reichsstempelabgaben in den monatlich und vierteljährlich aufzustellenden Reichs- 
steucrübersichten mit nachzuweisen. 
Vierteljährlich werden von dem Reichsschatzamt Hauptübersichten des Reinertrags 
der Reichsstempelabgabe aufgestellt und die Antheile der einzelnen Regierungen an der 
Gesammteinnahme berechnet. Auf Grund dieser Hauptübersichten und Berechnungen, welche 
das Reichsschatzamt den Bundesregierungen in einer entsprechenden Zahl von Abzügen mit- 
theilt, erfolgt die vierteljährliche Abrechnung zwischen den Landeskassen und der Reichs- 
Hauptkasse. 
Die Vergütung von zwei vom Hundert für Erhebung und Verwaltung der Reichs- 
stempelabgabe (§ 44 des Gesetzes) ist von den Staaten, welche die Abgaben erheben, bei 
der Ablieferung des Ertrages an die Rrichskasse einzubehalten. 
13. Zur Aufstellung der Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempelabgaben 
haben die Direktiovbehörden zum 15. Juli, 15. Oktober, 15. Jannar und 15. Mai vor- 
läufige Uebersichten der in ihrem Verwaltungsbezirke aufgekommenen derartigen Abgaben und 
zum 1. November jedes Jahres eine endgültige Uebersicht derselben für das abgelaufene 
Etatsjahr nach dem anliegenden Muster 4 an das Reichsschatzamt einzusenden. Für die 
Richtigkeit dieser Uebersichten ist die Direktivbehörde verantwortlich. 
Die Einsendung endgültiger Uebersichten kann unterbleiben, wenn die vorläufigen 
Uebersichten für das 1. bis 4. Onartal jedes Etatsjahres keiner Vervollständigung oder
	        
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