Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

21. 237 
Berichtigung bedürfen. In solchen Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichs- 
schatzoamt zu machende Mittheilung, daß die vorläufigen Uebersichten auch der endgültigen 
Einnahmefeststellung zu Grunde gelegt werden können. 
Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Reichsschatzamt beie 
der Aufstellung der vierteljährlichen Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempelabgaben 
mit berücksichtigt. Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen 
(Ziffer 39 der Ausführungsvorschriften) erfolgenden Feststellungen theilt das Reichsschatzamt 
in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landesregierung unter Beifügung eines Exemplars 
der Anzeige der Lotterieverwaltung behufs der Berücksichtigung bei der Feststellung der 
monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Einnahmen mit. 
14. Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Onartal des 
Etatsjahres aufgekommenen Reichsstempelabgaben ist von jeder Direktiobehörde eine nach dem 
anliegenden Muster 5 aufzustellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichs- % 
stempelmaterialien im abgelausenen Etatsjahre zu fertigen und an das Reichsschatzamt rw 
zusenden. 
15. Formulare zu den nach den Mustern 4 und 5 aufzustellenden Uebersichten und 
Nachweisungen wird das Zoll= und Stener-Nechnungsbüreau des Reichsschatzamts den 
Direktivbehörden nach Maßgabe des Bedarfs zustellen. 
16. Die im § 39 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Anstalten sind regelmäßig 
mindestens einmal im Laufe von drei Jahren der Revision zu unterwerfen; bezüglich 
solcher Anstalten, bei welchen erfahrungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte 
nur vereinzelt vorkommen, sind die obersten Landesfinanzbehörden Ausnahmen von dieser Vor- 
schrift zuzulassen befugt. 
Die Revisionen sind in thunlichst ungleichmäßigen Zwischenräumen und ohne Anmeldung 
vorzunehmen. 
Die revidirenden Beamten haben sich aus den veröffentlichten Geschäftsberichten und 
Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Hülfsmitteln vorher eine möglichst sichere und ein- 
gehende Kenntniß der Art und des Umfangs der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu ver- 
schaffen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der revidirenden Beamten bleibt überlassen, wieweit 
die Revision auszudehnen und insbesondere ob und inwieweit behufs sachgemäßer Ausführung 
derselben neben der Einsicht der Werthpapiere und Schlußnoten auch die Einsicht des 
Schriftwechsels, der Beläge und sonstigen Schriftstücke, sowie namentlich auch der Geschäfts- 
bücher erforderlich ist. 
Ueber den Verlauf der Revision ist eine von dem Redvidirten nicht zu unterzeichnende 
Verhandlung aufzunehmen, in welcher die gezogenen Erinnerungen unter genauer Bezeichnung 
der nicht vorschriftsmäßig besteuerten Schriftstücke und Geschäfte zusammenzustellen sind.
	        
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