21. 237
Berichtigung bedürfen. In solchen Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichs-
schatzoamt zu machende Mittheilung, daß die vorläufigen Uebersichten auch der endgültigen
Einnahmefeststellung zu Grunde gelegt werden können.
Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Reichsschatzamt beie
der Aufstellung der vierteljährlichen Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempelabgaben
mit berücksichtigt. Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen
(Ziffer 39 der Ausführungsvorschriften) erfolgenden Feststellungen theilt das Reichsschatzamt
in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landesregierung unter Beifügung eines Exemplars
der Anzeige der Lotterieverwaltung behufs der Berücksichtigung bei der Feststellung der
monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Einnahmen mit.
14. Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Onartal des
Etatsjahres aufgekommenen Reichsstempelabgaben ist von jeder Direktiobehörde eine nach dem
anliegenden Muster 5 aufzustellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichs- %
stempelmaterialien im abgelausenen Etatsjahre zu fertigen und an das Reichsschatzamt rw
zusenden.
15. Formulare zu den nach den Mustern 4 und 5 aufzustellenden Uebersichten und
Nachweisungen wird das Zoll= und Stener-Nechnungsbüreau des Reichsschatzamts den
Direktivbehörden nach Maßgabe des Bedarfs zustellen.
16. Die im § 39 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Anstalten sind regelmäßig
mindestens einmal im Laufe von drei Jahren der Revision zu unterwerfen; bezüglich
solcher Anstalten, bei welchen erfahrungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte
nur vereinzelt vorkommen, sind die obersten Landesfinanzbehörden Ausnahmen von dieser Vor-
schrift zuzulassen befugt.
Die Revisionen sind in thunlichst ungleichmäßigen Zwischenräumen und ohne Anmeldung
vorzunehmen.
Die revidirenden Beamten haben sich aus den veröffentlichten Geschäftsberichten und
Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Hülfsmitteln vorher eine möglichst sichere und ein-
gehende Kenntniß der Art und des Umfangs der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu ver-
schaffen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der revidirenden Beamten bleibt überlassen, wieweit
die Revision auszudehnen und insbesondere ob und inwieweit behufs sachgemäßer Ausführung
derselben neben der Einsicht der Werthpapiere und Schlußnoten auch die Einsicht des
Schriftwechsels, der Beläge und sonstigen Schriftstücke, sowie namentlich auch der Geschäfts-
bücher erforderlich ist.
Ueber den Verlauf der Revision ist eine von dem Redvidirten nicht zu unterzeichnende
Verhandlung aufzunehmen, in welcher die gezogenen Erinnerungen unter genauer Bezeichnung
der nicht vorschriftsmäßig besteuerten Schriftstücke und Geschäfte zusammenzustellen sind.