Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

AM9 21 239 
Muster 1. 
heberegister 
des 
............................................. Amts zu 
über 
die Reichs-Stempelabgaben 
für 
das 1: LQuartal des Etatsjabßres 18 
Dieses Register enthält ... Blätter, welche . 
von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten belegten Geführt von 
Schnur durchzogen sind. 
den 118 Namenn — 
Name: Dienststellung: .. 
Dienststellung: 
Vorschriften für den Gebrauch. 
•17 
Das Heberegister umjaßt den Zeitraum eines Vierteljahres: für das 4. Quartal des Etatsjahres ist dasselbe jedoch 
im Monat April noch offen zu halten, um die Einzahlungen auf die gestundete Stempelstener für Lotterieloose 2c. 
darin anschreiben zu konnen. Die Eintragungen erfolgen das ganze Vierteljahr hindurch unter fortlaufender Nummer. 
Zu den Spalten 6 bis 11. Ist für Werthpapiere nicht die volle tarifmäßige Stener zu erheben, so wird dieselbe 
in der Spalte ? Wsh und zugleich gugegsben welcher Betrag davon in Abgang kommt. 
3. In den Spalten 13 und 14 wird auch der Lerthbetrag gebucht für die nach Ziffer 18 der Anzs hrungevgrichrinen 
von der Reichsdruckerei mit Stempe ausdruck versehenen Privatformulare zu Schlußnoten, sowie diejenigen 
Reichsstempelmarken, welche von der Steuerstelle auf Antrag von Steuerpflichtigen zur Huseilee esteemealwfen 
Formulare zu Se hlußnoten, und zur Abstempelung von Vertragsurkunden verwendet werder 
4. Die Spalten 6 bis 19 sind fortlaufend bis zum Schlusse jedes Mechuungemon zu inmmiren und die Monats- 
ummen bei dem Abschlusse des Registers zur Bildung der Quartalsumme zu rekapituliren. Die Einnahmen aus 
6 Spalte 16 werden am Schlusse jedes Tages mit den übrigen Einnahmen der Steuerstelle in die Kassenbücher 
ü erne 
sde Abschlusse ist das Heberegister mit den dazugehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Revision 
einen enden. 
er Quartalssumme sind von den Hauptämtern behufs der Feststellung der an die Reichskasse abzuliefernden 
Einnahme die im Laufe des Quartals zur Erhebung gekommenen Registerdejekte zu., dagegen die Erstattungen für 
unrichtige Erhebungen, sowie die zurückgezahlten Beträge für Arbitragegeschäfte abzuseben. 
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