Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

243 
Muster 2. 
Anmeldungsregister 
des 
Amts zu 
über 
die zu versteuernden bezw. mit dem Reichsstempel zu bedruckenden Werthpapiere 2c. 
für 
Sdas. “ Cuartal des Statsjahres 18. 
Dieses Register enthält Blätter, welche von 
einer mit dem Siegel des Unterzeichneten belegten Geführt von 
Schnur durchzogen sind. 
.................. deU.......«I.-Is Name: 
Name: Dienststellung: 
Dienststellunz: 
Vorschriften für den Gebraucch. 
1. Dieses Register umsjaßl den Zeitraum eines Vierteljahres und ist am Schlusse der ersten drei Quartale des Etats 
jahres gleichzeitig mit dem Heberegister, für dar 4. Quartal jedoch am 31. März abzuschließen. Die Eintragungen 
ersolgen das ganze Vierteljahr hindurch unter sortlaufender Nummer. 4 · 
2. Alle bei dem Schlusse des Registers noch nicht erledigten Anmeldungen sind unter Beibehaltung der Nummern, 
welche sie im alten Register erhalten haben, in das Anmeldungsregister für das folgende Quartal zu übertragen. 
Die Richtigkeit der Uebertragung hat der Revisor Kurator) der Steuerstelle zu bescheinigen. Ist bei der Abgabe 
einer Anmeldung vorauszusehen, daß die Abstempelung der dazu gehörigen Werthpapiere 2c. bis zum Abschlusse 
des Registers nicht beendet werden kann, so steht es der Steuerstelle frei, die Uebertragung der Aumeldung in 
das Anmeldungsregister für das folgende Ouartal sofort zu bewirken. In diesem Falle genügt in Spalle 4 des 
alten Registers der Hinweis auf die Eintragung im Register für das folgende Ouartal. 
3. In der Spalte 13 sind diejenigen Papiere nach Gatlung, Neun und Beleihungswerth näher zu bezeichnen, welche 
zur Sicherstellung der Steuer (Spalte 7) angenommen werden. !*-½*r•' « 
Nach sdem Abschlusse wird das Anmeldungsregister mit dem Heberegister. an die Direktivbehörde zur Revision 
gingekandt Als Beläge gehören zu demselben alle Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichsstempelabgabe nicht 
erhoben i 
  
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.