Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Muster 3. 
Kontrolebuch## 
des 
Amts zu 
über 
die nach § 4 des Reichsstempelgesetzes zu erstattenden Anzeigen. 
Dieses Kontrolebuch enthält Blätter, 
welche von einer mit dem Siegel des Unterzeich- 
neten belegten Schnur durchzogen sind. 
Namenn . . . . . . . . . . . . ... 
Dienststellung: 
Nachrichtrich. 
Dieses Kontrolebuch wird fortlaufend geführt und verbleibt mit den dazugehörigen Anzeigen bei der Stenerstelle. 
Die Nummer der Eintragungen beginnt in jedem neuen Etatsjahre mit Eins. 
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