Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

M 21. 261 
Muster 1. 
Bundesstaat: 
Verwaltungsbezirk: Einreichungstermine: 
15. Juli, 
## 
— 
–v— 
15. Oktober, 
15. Januar, 
15. Mai. 
Aebersicht 
der 
Einnahme an Reichsstempelabgaben 
für 
das 1. bi. Quartal des Etatsjahres 18 
Vorschriften für den Gebrauech. 
Die in dicier Uebersicht anzuseotzenden Beträge umsassen den jedesmal abgelausenen Theil des Etatsjahres, also 
B. für bis 3. Onartal die Solleinnahme für April bix einschließlich Dezember 
In der ie 4 ist auch die Steuer für die in der Reichedruderei mit Stempelaufdruck versehenen Privat 
formulare zu Schlußnoten, sowie der Werth der von den Sienerstellen zur Abstempelung von Vertragsurkunden 
15 des Gesetzes und Formularen zu Schlußnoten verwendeten Marken anzusetzen 
In der — 0 sind die entweder sofort oder nach vorheriger Kredilirung baar eingezahlten Steuerbeträge 
anzusetzen. baneton treten hinzu: 
die säl gewordenen, aber noch nicht eingczahlten Kredite des laufenden Etatsjahres, 
lu die am Schlusse des Onartals noch gestundele Stempelsteuer für Privallotterien und sonstige Rückstände, 
die eingezogenen Renister #2c. Deiekte, soweit sie nicht zum Ankauf von Stempelmarken verwendet, oder aus 
anderer Veranlassung in den Heberegistern bereits zur Vereinnahmung gekommen sind, 
dagegen ünd die Erstattungen für unrichtige Erbebungen rrc. davon abzusetzen. 
In der S Spalte 10 kommen die ausstehenden noch nicht fälligen Kredite zum Anjatz. 
Die S palte 11 dient zur Abwickelung der aus dem vorigen Etalsjahr übernommenen Kredite. 
Die Spa- lieu 13 und 14 werden nur in den Schlußfummen ausgefüllt. 
In Spalte 15 ist ein Vermerk über die Höhe des Steuerbetrages für die zu Ansnahmesätzen „Zifsser 1 Absatz 3 
der Bestimmungen) abgestempelten Werthpapiere zu machen.
	        
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