Metadata : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

—  179  —

Begriff  des  „Rechtes“  im  objectiven,  sowie  subjectiven  Sinn  ganz
gleichgiltig  ist,  welchen  Inhaltes  dieses  Recht  ist,  weil  ja  eben
dieser  „Inhalt“  die  wechselnden  zufälligen  Merkmale  einer
concreten  Rechtsgestaltung  enthält,  so  gut  es  also  für  den  Begriff
  des  subjectiven  Rechtes  ganz  gleichgiltig  ist,  ob  ich  das
Recht  auf  Rückzahlung  eines  Darlehens  oder  auf  Zahlung  einer
Steuer,  das  Recht  auf  Leistung  gemietheter  Dienste  oder  des
Militärdienstes  im  Auge  habe,  genau  so  gleichgiltig  muss  natürlich
  die  Verschiedenheit  des  Rechtsinhaltes  gegenüber  dem  Begriff
  des  Subjectes  dieser  Rechte  sein.

Ein  Gedanke  von  so  seltener  Selbstverständlichkeit,  wie  der
vorliegende,  konnte  natürlich  den  Autoritäten  der  romanistischen
Jurisprudenz  nicht  verborgen  bleiben;  allein  trotzdem  sehen  wir
sie  die  Anwendung  des  Begriffes  der  juristischen  Person  auf  die
Verhältnisse  des  öffentlichen  Rechtes  perhorresciren,  denselben
mit  dem  der  Vermögensfähigkeit  identificiren  *°)  und  so  zugleich
ein  bestimmtes  Gebiet  von  Objecten  abgrenzen,  auf  welches  sich
dieser  Begriff  angeblich  beschränken  soll:  das  Vermögensrecht,
—  allerdings  regelmässig  das  ganze  Vermögensrecht  inbegrifflich
des  Erbrechtes.  So  finden  wir  denn,  Dank  jener  oben  beklagten
Auseinanderreissung  des  Zusammengehörigen,  in  der  herrschenden
Jurisprudenz  einen  fertigen  Begriff  der  juristischen  Persönlichkeit:
er  bedeutet  die  Fähigkeit,  Träger  von  Vermögensrechten  zu  sein.

So  schiebt  Savıany  die  Bedeutung  der  oben  angeführten
Quellenstellen  mit  dem  Bemerken  bei  Seite,  den  Römern  hätten
derlei  Sätze  nur  für  das  Staatsrecht  und  den  Process  gegolten  °°).
So  sagte  KIERULFF®”):  „Ganz  ungehörig  ist  es,  den  Staat  in
diese  privatrechtliche  Lehre  (!)  hereinzuziehen.  Denn  wo
nach  dem  Gesetze  der  Staat  in  einem  Verhältniss  zum  Privaten
steht,  da  hört  das  Gebiet  des  Privatrechtes  auf  und  für  die  Fälle,

6)  Da  das  Gebiet  der  Familienrechte,  wenigstens  für  unsere  heutigen
Ansichten,  hinwegfällt.  —  %)  A.a.  O.  S.  238.  So  auch  Böckme,  Pandekten
  2.  Aufl.  S.  233.  —  ”)  A.  a.0.  S.  130.  —’  ®)  A.a.  0.  8.  98.