Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

I 26. 
festgesetzt. 
. für den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Berchtes- 
gaden auf 
für den Neubau eines Posthauses am T zu Biessen. 
hofen auf 
für den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Buchloe auf 
.Hfür den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Cham auf 
.für den Neuban eines Posthauses am Bahnhofe zu Forchheim auf 
.für den Neuban eines Posthauses am Bahnhofe zu Gemünden auf 
.für den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Günzburg auf 
.für den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Karlstadt auf 
. für den Neubau eines Posthauses am Hauptbahnhofe zu Lau- 
dau i./Pf. auf 
für den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu dichtenfels auf 
für den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Neuen- 
markt-Wirsberg auf 
.für den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Neu— uUlm auf 
für den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Treucht- 
lingen auf 
.für den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Wirzburg auf 
.für den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Holzkirchen auf 
für den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Ochsenfurt auf 
.für den Neubau eines Posthauses am Bahnhofe zu Pleinfeld auf 
4.für die Erweiterung bestehender und die Herstellung neuer 
Telephonanlagen auf 
zusammen auf den Maximalbetrag von 
277 
66 000 -J, 
28 000 M., 
50 000 AM, 
32 000 JXK, 
36 000 -&, 
32 000. 4, 
37 000 M, 
27 000 A., 
176 000 M., 
75 000 , 
34 000 J 
117 000 ¼, 
56 000 , 
400 000 4, 
22 700 , 
22 200 ¾ 
23 800 J., 
2 300 000 J, 
3 621 700 J, 
(drei Millionen sechshundert zwanzig ein Tausend sicbenhundert Mark) 
Art. 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest- 
gestellten Gesammtbedarfes ein auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen und das Anlehenskapital um den Betrag der Anlehens-Aufbringungs- 
kosten und der während des Laufes der XXlII. Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu erhöhen. 
Ueber die Tilgung dieses Anleheus wird in den jeweiligen Finanzgesetzen Verfügung 
getroffen werden.
	        
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