Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Art. 3. 
Ueber die Verwendung des in Art. 1 bewilligten Aulehenskredites ist besondere Rechnungs- 
Nachweisung zu geben. 
Gegeben zu München, den 11. Juni 1894. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Erhr. v. Crailöheim. IDr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. FeiliWzsch. Ir. Frhr. v. Tronrod.Dr. v. Müller. Prhr. v. Asch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp. 
Gesetz, die Herstellung einer Lokalbahn von Mühldorf nach Burghausen betreffend. 
Im Uamen Seiner Majestät des Känigs. 
Tlitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Drinz von Bayern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der gemäß Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1882, die Behandlung der 
bestehenden Vizinalbahnen und den Bau von Sekundärbahnen betreffend, aus Staats- 
mitteln zu entnehmende Bedarf für die Herstellung einer Lokalbahn von Mühldorf nach 
Burghausen wird auf 2 454 000 X (zwei Millionen vierhundert fünfzig vier Tausend 
Mark) festgesetzt. 
Art. 2. 
Mit der baulichen Ausführung der in Art. 1 genannten Lokalbahn ist erst dann vor- 
zugehen, wenn der für den Bahnbau und dessen Zugehör nöthige Grund und Boden kosten- 
und lastenfrei dem Eisenbahnärar zum Eigenthum überwiesen oder demselben zur Bestreitung 
der Grunderwerbungskosten eine reale Sicherung geboten sein wird.
	        
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