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Art. 3.
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 fest-
gesetzten Bedarfes ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Anlehen in gleichem
Betrage aufzunehmen.
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die
Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen.
Von der Zeit der Vollendung der in Art. 1 bezeichneten Lokalbahn an hat die Ver-
zinsung der für dieselbe aufgewendeten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente zu erfolgen.
Die Tilgung des Anleheus richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden
Finanzgesetze.
Gegeben zu München, den 11. Juni 1894.
Luitpold,
Prinz von Gayern,
des Königreiches Bayern Verweser.
Ir. rhr. v. Crailsheim. I#r. rhr. v. Nirdel. Frhr. v. FeiliWsch. lDr. Frhr. v. Lronrod. Dr. u.Mfller. Frhr. v. Asch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Rasp.
Finanzgesetz für de X1II. Finanzpersode 1894 und 1895.
Im Uamen Seiner Muajestät des Rönigs.
—
Von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und, soviel die Er-
hebung der direkten Steuern und die Veränderung der indirekten Steuern, dann die Fest-
setzung der Maximalbeträge der Tarife für den Transport auf den Eisenbahnen und der
Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale anlangt, mit Zustimmung der Kammer
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, und zwar bezüglich des nachstehenden
§ 13 Abs. 1 unter Beobachtung der in § 7 Tit. X der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen
Formen über die Staats-Einnahmen und Ausgaben für die XXlII. Finanzperiode, nämlich
für das Jahr 1894 und 1895, beschlossen und verordnen, was folgt: