Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Titel I. 
Bestand der Vorjahre. 
81. 
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XXI. Finanzperiode sind mit jenen 
der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der XXI. Finanz- 
periode und zurück zu verrechnen. 
Die 
für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch 
nicht zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und ausgehoben erklärt. 
Ausgenommen hievon sind: 
1. 
—2 
– 
· 
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4 Ziff. 3 des Finanzgesetzes vom 26. Mai 1892 
reservirten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten, soweit die- 
selben in der XXI. Finanzperiode nicht verwendet wurden; 
.#die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 Ziff. 4 mit 8 des vorgedachten Ge- 
setzes reservirten Kredite für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staats- 
ministerien der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegen- 
heiten und der Finanzen, sowie für Förderung und Pflege der Kunst, dann 
für Einlösung von Forstrechten und Ankauf von Waldungen, für Aversal- 
entschädigungen an die Bezirksgeometer und endlich für Unterstützungen an das 
Kanzleipersonal bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften. 
Ingleichen werden von den durch das Budget der XXl. Finanzperiode und 
83 des Finanzgesetzes ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die nach Ablauf 
der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite: 
für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten; 
. für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, des 
Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der Finanzen; 
für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und 
Bildung; 
.für Einlösung von Forstrechten, dann für den Ankauf von Waldungen; 
für Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer à conto des Etats der direkten 
Steuern mit der Bestimmung, daß dieselben zur weitern Verstärkung des Fonds 
für Unterstützungen an dienstunfähige Bezirksgeometer und an die Relikten von 
Bezirksgeometern verwendet werden; 
für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen an das Kanzleipersonal bei 
den Gerichten und Staatsanwaltschaften mit der Bestimmung, daß dieselben 
zur Gründung eines besonderen Unterstützungsfondes für dieses Personal ver- 
wendet werden.
	        
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