Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

M. 26. 281 
Ferner werden die in § 16 des Finanzgesetzes vom 29. Mai 1886, dann 
in den §§ 14 und 15 des Finanzgesetzes vom 27. März 1888, ferner in den 
§§ 16, 17 und 18 des Finanzgesetzes vom 5. Mai 1890, endlich in den 
§§ 16, 17 und 18 des Finanzgesetzes vom 26. Mai 1892 auf die Er- 
übrigungen der XVI., XVII., XVIII. und XIX. Finanzperiode, beziehungsweise 
auf die verfügbaren Mehreinnahmen des Jahres 1890 angewiesenen Spezial- 
kredite, soweit dieselben im Laufe der XXI. Finanzperiode ihre Verwendung nicht 
gefunden haben, aufrecht erhalten. 
Endlich wird die k. Staatsregierung ermächtigt, für die Hochwasserdamm- 
aulagen zwischen Lauingen und Donauwörth den Betrag von 47 359. .421 J 
zu verwenden, welcher in der XV. Finanzperiode für Dammbauten in den Ge- 
meinden Erlingshofen— Münster, Zusum—Rettingen und Riedlingen bewilligt und 
bis jetzt unter den reservirten Beständen fortgeführt wurde. 
§ 2. 
Der gemäß der Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 
als Verstärkung des Verlagskapitals verbliebene Rest zu 22 108 320X 08 J aus den 
Anlehen nach § 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1879, die zeitweise Verstärkung des Be- 
triebsfonds der k. Centralstaatskassa betreffend, und nach § 2 Abs. 3 des Finanzgesetzes 
vom 25. Februar 1880 hat auch während des Laufes der XXll. Finanzperiode als Ver- 
stärkung des Verlagskapitals zu dienen. 
Die an Stelle eines Theiles dieser Anlehen auszugebenden Schatzanweisungen, längstens 
auf sechs Monate lautend, können wiederholt, jedoch nur zur Deckung in Verkehr gesetzter 
Schatzanweisungen, ausgegeben werden. 
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge müssen 
der k. Staatsschuldentilgungs-Hauptkassa aus den bereitesten Staatseinkünften zur Verfallzeit 
verfügbar gestellt werden. 
Zur weitern Verstärkung der Betriebsfonds der k. Centralstaatskassa wird der k. Staats- 
minister der Finanzen ermächtigt, einen Betrag von 12 000 000 TX aus den Erübrigungen 
der XX. Finanzperiode 1890/94 zu entnehmen. 
Eitel I. 
Festsetzung der Ausgaben. 
§5 3. 
Die sämmtlichen Ausgaben für den laufenden Dienst werden auf die jährliche Durch- 
schnittssumme von 
141 729 038 Jw für die Verwaltung, 
186 612 231 X für den Staatsaufwand, 
328 341 269 X in Summa festgesetzt. 
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