Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

Grenzen  des  Auffichtsrechtes  der  Obergerichte.  251

dem  obersten  Gerichtshofe  aus  folgenden  Motiven
zurückgewiesen:

„Die  angefochtene  Hinausgabe  des  Geldes  erscheint
als  ein  Judizialakt  im  Vollzuge  eines  rechtskräftigen
Urtheiles,  welcher  allenfalls  durch  Remonstration  oder
Protestation  angegriffen  werden  konnte,  ein  Einschreiten
von  Oberaufsichtswegen  aber  um  so  mehr  ausschließt,
als  sich  die  Aufsicht  der  Obergerichte  überhaupt  nur
darauf  beschränkt,  die  Rechtspflege  zu  befördern,
Verzögerungen  und  Mißbräuche  abzustellen  und  außerhalb
  des  Gebietes  der  Gesetzgebung  allgemeine  Anordnungen
  zu  treffen,  während  eine  Einmischung  in
die  Art  und  Weise  der  Leitung  und  Entscheidung
einzelner  Rechtsfälle  dieser  Oberaussicht  entrückt  ist.
Da  nun  die  N.'schen  Erben  bereits  mit  Dekret  vom
7.  Dez.  1847  von  jener  Hinausgabe  des  Geldes
speziell  in  Kenntniß  gesetzt  wurden,  ohne  hiegegen
in  einer  anderen  Art  aufgetreten  zu  sein,  als  daß
sie  in  einem  gesonderten  Rechtsstreite  von  ihrem
Schuldner  die  Herausbezahlung  des  erhaltenen  Geldes
  verlangten,  in  welchem  sie  auch  durch  rechtskräftiges
  Definitiverkenntniß  die  Verurtheilung  desselben
  in  Haupt=  und  Nebensache  erwirkten,  so  liegt
es  in  der  Natur  der  Sache,  daß,  wenn  sie  auch
von  dem  unterdessen  in  Konkurs  gerathenen  Schuldner
  keine  Befriedigung  ihrer  Forderung  erwarten  dürfen,
  jetzt  nach  fast  13  Jahren  bei  durchaus  veränderten
  persönlichen  und  faktischen  Verhältnissen  nicht  von
Oberaufsichtswegen  dem  k.  Landgerichte  N.  die  Refundirung
  dieser  Summe  aufgetragen  werden  kann,
sondern  daß  es  den  N.'schen  Erben  überlassen  bleiben
  muß,  im  Falle  sie  wirklich  durch  schuldhaftes
Verfahren  des  besagten  Gerichtes  Schaden  erlitten
hätten,  in  Hinblick  auf  GO.  Kap.  16  F.  3  gegen
wen  immer  selbständig  klagend  aufzutreten.“

GE.  v.  9.  März  1861.  RN.  568  56%1.
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