Grenzen des Auffichtsrechtes der Obergerichte. 251
dem obersten Gerichtshofe aus folgenden Motiven
zurückgewiesen:
„Die angefochtene Hinausgabe des Geldes erscheint
als ein Judizialakt im Vollzuge eines rechtskräftigen
Urtheiles, welcher allenfalls durch Remonstration oder
Protestation angegriffen werden konnte, ein Einschreiten
von Oberaufsichtswegen aber um so mehr ausschließt,
als sich die Aufsicht der Obergerichte überhaupt nur
darauf beschränkt, die Rechtspflege zu befördern,
Verzögerungen und Mißbräuche abzustellen und außerhalb
des Gebietes der Gesetzgebung allgemeine Anordnungen
zu treffen, während eine Einmischung in
die Art und Weise der Leitung und Entscheidung
einzelner Rechtsfälle dieser Oberaussicht entrückt ist.
Da nun die N.'schen Erben bereits mit Dekret vom
7. Dez. 1847 von jener Hinausgabe des Geldes
speziell in Kenntniß gesetzt wurden, ohne hiegegen
in einer anderen Art aufgetreten zu sein, als daß
sie in einem gesonderten Rechtsstreite von ihrem
Schuldner die Herausbezahlung des erhaltenen Geldes
verlangten, in welchem sie auch durch rechtskräftiges
Definitiverkenntniß die Verurtheilung desselben
in Haupt= und Nebensache erwirkten, so liegt
es in der Natur der Sache, daß, wenn sie auch
von dem unterdessen in Konkurs gerathenen Schuldner
keine Befriedigung ihrer Forderung erwarten dürfen,
jetzt nach fast 13 Jahren bei durchaus veränderten
persönlichen und faktischen Verhältnissen nicht von
Oberaufsichtswegen dem k. Landgerichte N. die Refundirung
dieser Summe aufgetragen werden kann,
sondern daß es den N.'schen Erben überlassen bleiben
muß, im Falle sie wirklich durch schuldhaftes
Verfahren des besagten Gerichtes Schaden erlitten
hätten, in Hinblick auf GO. Kap. 16 F. 3 gegen
wen immer selbständig klagend aufzutreten.“
GE. v. 9. März 1861. RN. 568 56%1.
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