Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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A. Vorprüfung. 
§ 3. 
Die Kommission für die Vorprüfung besteht unter dem Vorsitz eines Verwaltungs- 
beamten aus einem oder zwei Lehrern der Chemie und je einem Lehrer der Botanik und 
der Physik. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behinderung eines Mitgliedes 
dessen Vertretung an. 
84. 
In jedem Studienhalbjahr finden Prüfungen statt. 
Gesuche, welche später als vier Wochen vor dem amtlich festgesetzten Schluß der Vor- 
lesungen eingehen, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung im laufenden Halbjahr. 
Die Prüfung kann nur bei der Prüfungskommission derjenigen Lehranstalt, bei welcher 
der Studirende eingeschrieben ist oder zuletzt eingeschrieben war, abgelegt werden. 
5. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. Das Zeugniß der Reise von einem Gymnasium, einem Realgymnasium, einer 
Oberrealschule ober einer durch Beschluß des Bundesraths als gleichbercchtigt 
anerkannten anderen Lehranstalt des Reichs. 
Das Zeugniß der Reife einer gleichartigen außerdeutschen Lehranstalt kann 
ausnahmsweise für ausreichend erachtet werden. 
2. Der durch Abgangszengnisse oder, soweit das Studium noch fortgesetzt wird, 
durch das Anmeldebuch zu führende Nachweis eines naturwissenschaftlichen Studiums 
von sechs Halbjahren, deren letztes indessen zur Zeit der Einreichung des Gesuchs 
noch nicht abgeschlossen zu sein braucht. Das Studium muß auf Universitäten 
oder auf technischen Hochschulen des Reichs zurückgelegt sein. 
Ausnahmsweise kann das Studium auf einer gleichartigen außerdeutschen 
Lehranstalt oder die einem anderen Studium gewidmete Zeit in Aurechnung 
gebracht werden. 
Der durch Zeugnisse der Laboratoriumsvorsteher zu führende Nachweis, daß der 
Studirende mindestens fünf Halbjahre in chemischen Laboratorien der unter Nr. 2 
bezeichneten Lehranstalten gearbeitet hat. 
86. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung und verfügt 
die Ladung des Studirenden. Letztere erfolgt mindestens zwei Tage vor der Prüfung, unter 
Beifügung eines Abdrucks dieser Bestimmungen. Die Prüfung kann nach Beginn der letzten 
sechs Wochen des sechsten Studienhalbjahres stattfinden. 
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