Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Derselbe erhält die Rechte eines pragmatischen Staatsdieners und wird vorbehaltlich 
anderweitiger Bestimmung in die Klasse XI lit. i des der Verordnung vom 11. Juni 1892, 
die Gehaltsbezüge der pragmatischen Staatsdiener betreffend, beigefügten Gehaltsregulativs 
Anlage C eingereiht. 
82. 
Der Landesinspektor für Thierzucht hat seinen Sitz in München und ist dem k. Staats- 
ministerium des Innern unterstellt. 
Seine Geschäftsaufgabe wird durch eine nach Einvernahme des Generalkomités des 
landwirthschaftlichen Vereines vom k. Staatsministerium des Innern zu erlassende Dienstes- 
instruktion geregelt. 
München, den 21. Juni 1894. 
Luitpold, 
Drinz von Gayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Krhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
Nr. 11088. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und des Bau- 
unfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 betreffend. 
K#. Staatsministerium des Innern. 
  
Zum Vollzuge der §§ 36 und 47 des fallversicherungsgesetzes vom 1 1. Juli 1887 
und des § 48 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 wird bekannt gegeben, daß 
mit Wirksamkeit vom 1. Juli ds. Is. an unter Enthebung der bisherigen Vorsitzenden 
beziehungsweise Stellvertreter ernannt wurden:
	        
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