Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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tragen ist, oder auf welche künftig die Bestimmungen dieser Verordnung als anwendbar 
erklärt werden. 
Personen, welche eine in den Regulativen aufgeführte Stelle nur vorbereitungsweise, 
auf Zeit, aushilssweise, nebenbei oder lediglich gegen Stundenhonorar besorgen, gelten nicht 
als Beamte oder Bedienstete in diesem Sinne. 
§ 2. 
Die Aufnahme und Enthebung der nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten erfolgt 
durch die einschlägigen Ressortministerien oder die von denselben zu bestimmenden unter- 
geordneten Stellen und Behörden. 
Die Anstellung in statusmäßiger Eigenschaft ist von dem Besitze der deutschen Reichs- 
angehörigkeit abhängig und durch den Nachweis bedingt, daß der Anzustellende der Militär- 
pflicht und im Falle der Aushebung der aktiven Dienstpflicht genügt hat (§ 22 der Wehr- 
ordnung für das Königreich Bayern vom 19. Jannar 1889 — Gesetz= und Verordnungs- 
Blatt S. 123). Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums. 
Zur Wiederanstellung von Beamten und Bediensteten, welche aus dem Staatsdienste 
freiwillig oder unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es auch in jenen Fällen, in welchen 
außerdem eine Central= oder Mittelstelle oder eine diesen untergeordnete Behörde zur Auf- 
nahme zuständig erscheint, der Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums, welches in diesem 
Falle zugleich Bestimmung treffen wird, ob und inwieweit die in der früheren statusmäßigen 
Stellung zugebrachte Dienstzeit für die neue Stellung in Anrechnung zu kommen hat. 
Die Ministerien können die Ertheilung dieser Genehmigung auch einer ihnen unter- 
gebenen Stelle übertragen. 
83. 
Jeder nichtpragmatische Beamte und Bedienstete ist verpflichtet, den ihm übertragenen 
Dienst den Gesetzen, Verordnungen und Dienstvorschriften entsprechend gewissenhaft wahr- 
zunehmen und sowohl in als außer dem Dienste ein würdiges Verhalten zu beobachten. 
Ueber die vermöge des Dienstes ihm bekanntgewordenen Angelegenheiten hat der nicht- 
pragmatische Beamte und Bedienstete Verschwiegenheit zu beobachten, auch nachdem das 
Dienstverhältniß aufgelöst ist. 
84. 
Vor dem Dienstantritte ist jeder nichtpragmatische Beamte oder Bedienstete eidlich zu 
verpflichten. 
Der geleistete Diensteid verpflichtet auch für alle Aemter, welche später übertragen werden.
	        
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