Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

29. 327 
Die Alterszulagen werden bei sonst gegebener Voraussetzung vom Ersten des Monats 
zur Zahlung angewiesen, in welches der Eintritt in eine neue Dienstaltersperiode fällt. 
Die Zahlung des Gehaltes und der Gehaltszulage erfolgt monatlich im Voraus. 
Dieselbe endigt mit Ablauf des Monats, in welchem das Dienstverhältniß gelöst 
wurde, im Falle des Ablebens des Beamten oder Bediensteten mit Ablauf des Sterbenachmonats. 
§ 21. 
Im Falle der Beurlaubung findet ein Abzug am Gehalte und an der Gehaltszulage 
für die Dauer des bewilligten Urlaubes nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der 
Staatskasse zur Last. ' 
Das Gleiche gilt im Falle der Erkrankung für die Dauer von 13 Wochen. Dauert 
die durch Krankheit bewirkte Dienstbehinderung ununterbrochen länger als 13 Wochen, so 
bedarf die fernere unverkürzte Verabfolgung des Gehaltsbezuges und die Uebernahme der 
Stellvertretungskosten auf die Staatskasse der Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums 
oder der von diesem als zuständig erklärten Stelle oder Behörde. 
Hinsichtlich der Belassung und Einziehung des Diensteinkommens während der Zeit 
der Einberufung zum Militärdienste gelten die desfalls erlassenen besonderen Vorschriften. 
C. Pensions-Verhältnisse. 
I. Im Allgemeinen. 
a. Pensionen der Beamten und Bediensteten. 
§ 2. ç 
Nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten, welche auf Grund eintretender Dienst- 
unfähigkeit aus dem Dienste ausscheiden, lassen Wir im Falle des Wohlverhaltens eine 
Pension gewähren, welche im ersten Dienstjahre 30% des Gehaltes beträgt und mit dem 
Antritt jedes weiteren Dienstjahres um 2% des Gehaltes bis zum vollen Betrage des- 
selben steigt. " 
Der Hochstbetrag der Pension darf jedoch, sobald die Summe von 2 400 J erreicht 
ist, /10 des Gehaltes nicht übersteigen. 
§ 23. 
Der Nachweis der Dienstunfähigkeit ist durch amtsärztliche Untersuchung festzustellen. 
Erscheint nach dem amtsärztlichen Gutachten der Wiedereintritt der Dienstfähigkeit des 
Betheiligten nicht unbedingt ausgeschlossen, so ist die Pension nur auf die Dauer der 
voraussichtlichen Dienstunfähigkeit zu gewähren.
	        
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