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824.
Für die Bemessung der Pension kommt die gesammte in statusmäßiger Eigen-
schast zurückgelegte aktive Dienstzeit in Betracht.
Hiezu tritt:
1. bei jenen nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten, welche vor ihrer Anstellung
im unmittelbaren Staatsdienste ständig und ausschließlich im Dienste einer Kreis-
gemeinde verwendet waren, die in dieser Verwendung zugebrachte Zeit,
2. bei den an staatlichen Anstalten angestellten Lehrern jene Zeit, welche dieselben
im öffentlichen Schuldienste in der Eigenschaft als wirkliche Lehrer zurückgelegt haben,
3. bei jenen Beamten und Bediensteten, welche vor der nichtpragmatischen Austellung
ständig und ausschließlich bei einem Rentamte verwendet waren, die in dieser
Verwendung zugebrachte Zeit.
Die vor dem Eintritte in das 26. Lebensjahr zurückgelegte Dienstzeit bleibt außer
Betracht. Für nichtpragmatische Beamte oder Bedienstete, welche vor diesem Zeitpunkte
ohne Verschulden dienstunfähig werden, beträgt die Pension bei sonst gegebener Voraus-
setzung ohne Rücksicht auf die thatsächlich zurückgelegte Dienstzeit 30% des. im Zeitpunkte
der Dienstenthebung bezogenen Gehaltes.
§ 25.
Auf die in vorstehender Weise berechneten Pensionen werden
1. bei jenen nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten, welche vor ihrer Anstellung
im unmittelbaren Staatsdienste im Dienste einer Kreisgemeinde verwendet waren,
die allenfalls in dieser Verwendung erdiente Pension,
2. bei den an staatlichen Anstalten angestellten Lehrern, welche einem Kreisunter-
stützungsvereine für dienstuntaugliche Schullehrer angehören, der diesem Vereine
für einen quieszirten Lehrer gewährte Staatszuschuß,
bei dem Aussichtspersonale der Bergwerks-, Hütten= und Salinen-Verwaltung die
Hälfte der Bezüge aus den Kuappschaftskassen
in Anrechnung gebracht.
Die Aurechnung der von nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten für ihre Person
erdienten Militär= oder Gendarmeriepensionen bemißt sich nach den desfalls bestehenden be-
sonderen Vorschriften.
O
826.
Die Pension der nichtpragmatischen Beamten und Bediensteten wird bei sonst ge-
gebener Voraussetzung von dem Tage an gewährt, mit welchem der Betheiligte aus dem
Bezuge des seitherigen Diensteinkommens tritt. ·