Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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b. Pensionen der Hinterbliebenen. 
30. 
Den Wittwen und den hinterbliebenen — ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legiti- 
mirten — Kindern eines nichtpragmatischen Beamten oder Bediensteten lassen Wir Pensionen 
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewähren. 
8§31. 
Die Wittwenpension besteht in dem dritten Theile derjenigen Pension, in deren Bezug 
der Verlebte zur Zeit seines Todes gestanden ist, oder welche ihm angewiesen worden sein 
würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre. 
Beträgt die der Berechnung der Wittwenpension zu Grunde zu legende Summe mehr 
als 1 800 J!, so wird der Mehrbetrag bei Gewährung der Pension nur mit dem dritten 
Theile berücksichtigt. 
832. 
Die Pension der hinterbliebenen Kinder beträgt 
1. für Kinder, deren Mutter lebt, 4, der Wittweupension für jedes Kind, 
2. für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt, /10 der Wittwenpension für jedes Kind. 
Für Kinder, welche eine Stiesmutter haben, wird die Pension nach Ziff. 1 gewährt, 
wenn die Stiefmutter im Genusse der Pension sich befindet. Andernfalls erhalten sie die 
Pension nach Ziff. 2. Letzteres gilt auch für Kinder aus einer geschiedenen Ehe, wenn 
eine Stiefmutter nicht vorhanden ist. 
§ 33. 
Keine Pension erhalten die Wittwe und hinterbliebenen Kinder eines nichtpragmatischen 
Beamten oder Bedienstelen aus solcher Ehe, welche ohne die vorgeschriebene dienstliche Be- 
willigung (§ 6) oder nach dessen Versetzung in den dauernden Nuhestand eingegangen wurde. 
834. 
Die Wittwen- und Waisenpensiouen dürfen weder für sich noch zusammen den Betrag 
der Peusion übersteigen, in deren Bezug der Verlebte gestanden ist, oder welche ihm an— 
gewiesen worden sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt worden wäre. 
Bei Anwendung dieser Beschräukung werden die Wittwen- und Waisenpensionen in 
gleichem Verhältnisse gekürzt. Wenn in der Folge Bezugsberechtigte ausscheiden, so ist die 
Wittwen- und Waisenpension der übrigen Berechtigten innerhalb der verordnungsmäßigen 
Grenze wieder zu erhöhen.
	        
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