Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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c. Gemeinsame Bestimmungen. 
§ 39. 
Die Zahlung der Pensionen erfolgt monatlich im Voraus. 
8 40. 
Die Festsetzung und Anweisung der Pensionen erfolgt durch die vorgesetzten Ministerien 
im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 
Dieselbe kann von den betheiligten Ministerien einer untergebenen Stelle oder Behörde 
übertragen werden. 
§ 41. 
Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen gegeben sind, von 
welchen nach gegenwärtiger Verordnung die Anweisung und der Fortbezug einer Pension 
abhängt, ist ebenso wie die Regelung des Betrages derselben ausschließlich Verwaltungssache. 
Zuständig zur Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer 
Pension gegeben sind, ist diejenige Stelle oder Behörde, welcher die Aufnahme und Entlassung 
des Beamten oder Bediensteten nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung zusteht. 
Gegen die Entscheidung unterer Stellen oder Behörden steht dem Betheiligten die 
Beschwerde an das einschlägige Ressortministerium zu, welches dieselbe im Benehmen mit 
dem Staatsministerium der Finanzen bescheidet. 
§ 42. 
Ergeben sich bei Berechnung der Pensionen nicht volle Markbeträge, welche durch die 
Zahl 12 ohne Pfennigbruchtheile theilbar sind, so sind dieselben auf den in dieser Weise 
theilbaren nächsthöheren vollen Markbetrag aufzurunden. 
§ 43. 
Die Anwartschaft auf die in nichtpragmatischer Eigenschaft erdiente Pension bleibt den 
zu einer pragmatischen Anstellung gelangten Beamten für den Fall ferneren Wohlverhaltens 
auf die Dauer des Dienstesprovisoriums gewahrt. 
Bleibt die nach Ablauf des Dienstesprovisoriums erdiente pragmatische Pension hinter 
der im Zeitpunkte der pragmatischen Anstellung erdienten nichtpragmatischen Pension zurück, 
so wird der Mehrbetrag der letzteren als Zuschuß zu der pragmatischen Pension gewährt. 
In gleicher Weise wird den Hinterbliebenen der Mehrbetrag gewährt, wenn die im 
Zeitpunkte des Uebertrittes des verlebten Gatten oder Vaters in eine pragmatische Dienstes-
	        
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