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c. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 39.
Die Zahlung der Pensionen erfolgt monatlich im Voraus.
8 40.
Die Festsetzung und Anweisung der Pensionen erfolgt durch die vorgesetzten Ministerien
im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
Dieselbe kann von den betheiligten Ministerien einer untergebenen Stelle oder Behörde
übertragen werden.
§ 41.
Die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen gegeben sind, von
welchen nach gegenwärtiger Verordnung die Anweisung und der Fortbezug einer Pension
abhängt, ist ebenso wie die Regelung des Betrages derselben ausschließlich Verwaltungssache.
Zuständig zur Entscheidung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Gewährung einer
Pension gegeben sind, ist diejenige Stelle oder Behörde, welcher die Aufnahme und Entlassung
des Beamten oder Bediensteten nach Maßgabe der gegenwärtigen Verordnung zusteht.
Gegen die Entscheidung unterer Stellen oder Behörden steht dem Betheiligten die
Beschwerde an das einschlägige Ressortministerium zu, welches dieselbe im Benehmen mit
dem Staatsministerium der Finanzen bescheidet.
§ 42.
Ergeben sich bei Berechnung der Pensionen nicht volle Markbeträge, welche durch die
Zahl 12 ohne Pfennigbruchtheile theilbar sind, so sind dieselben auf den in dieser Weise
theilbaren nächsthöheren vollen Markbetrag aufzurunden.
§ 43.
Die Anwartschaft auf die in nichtpragmatischer Eigenschaft erdiente Pension bleibt den
zu einer pragmatischen Anstellung gelangten Beamten für den Fall ferneren Wohlverhaltens
auf die Dauer des Dienstesprovisoriums gewahrt.
Bleibt die nach Ablauf des Dienstesprovisoriums erdiente pragmatische Pension hinter
der im Zeitpunkte der pragmatischen Anstellung erdienten nichtpragmatischen Pension zurück,
so wird der Mehrbetrag der letzteren als Zuschuß zu der pragmatischen Pension gewährt.
In gleicher Weise wird den Hinterbliebenen der Mehrbetrag gewährt, wenn die im
Zeitpunkte des Uebertrittes des verlebten Gatten oder Vaters in eine pragmatische Dienstes-