Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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stellung sich berechnenden Reliktenbezüge den Betrag der pragmatischen Pensionen und der 
Unterstützungen aus dem allgemeinen Staatsdiener-Unterstützungsvereine beziehungsweise aus 
dem Unterstützungsvereine für das k. b. Forstpersonal übersteigen. 
II. Fürsorge bei Betriebsunfällen, welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung 
unterliegenden Staatsbetrieben eintreten. 
§ 44. 
Nichtpragmatische Beamte und Bedienstete, welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung 
unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste er- 
littenen Betriebsunfalles dauernd dienstunfähig werden, als Pension 668 % ihres jähr- 
lichen Diensteinkommens, soweit sich nicht nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 22 ff. und 
§55) für sie ein höherer Betrag berechnet. 
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie in Folge eines im Dienste erlittenen 
Betriebsunfalles nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbsfähigleit beein- 
trächtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Staatsdienste als Pension: 
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten 
Absatze bezeichneten Betrag, 
2. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil 
der vorstehend bezeichneten Pension, welcher nach dem Maße der verbliebenen 
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist. 
Steht solchen Personen nach den allgemeinen Bestimmungen (8§. 22 ff. und § 55) ein 
höherer Betrag zu, so erhalten sie diesen. 
Nach dem Wegfall des Diensteinkommens sind dem Verletzten außerdem die noch er- 
wachsenden Kosten des Heilversahrens zu ersetzen. 
§ 45. . 
DicHinterbliebenenfolchcrim§44bezeichnetenPersonen,welchequolgcciucsim 
Dienste erlittenen Betriebsunfalles gestorben sind, erhalten: 
1. als Sterbegeld — unter Wegfall des nach §§ 20 und 29 zu verabfolgenden 
Sterbenachmonat-Natums — den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens, 
beziehungsweise der einmonatlichen Pension des Verstorbenen, jedoch mindestens 30 ; 
2. eine Rente. Dieselbe beträgt: 
a) für die Wittwe bis zu deren Tod oder Wiederverheirathung 20% des 
jährlichen Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 160 = 
und nicht mehr als 1 600 Jd,
	        
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