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b) für jedes Kind bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres oder bis zur
etwaigen früheren Verheirathung, soferne die Mutter lebt, 75 0%% der Wittwen-
rente und soserne die Mutter nicht lebt, die volle Wittwenrente,
) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer war,
für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfalle der Bedürftigkeit
20 %% des Diensteinkommens des Verstorbenen, jedoch nicht unter 160 =
und nicht mehr als 1 600 X; sind mehrere derartige Berechtigte vor-
handen, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
Die Renten dürfen zusammen 60% des Diensteinkommens nicht übersteigen. Ergibt
sich ein höherer Betrag, so haben die Ascendenten nur insoweit einen Anspruch, als durch
die Renten der Wittwe und der Kinder der Höchstbetrag der Rente nicht erreicht wird.
Soweit die Renten der Wittwe und der Kinder den zulässigen Höchstbetrag überschreiten,
werden die einzelnen Renten in gleichem Verhälinisse gekürzt. Beim Ausscheiden eines Be-
rechtigten erhöht sich die Rente der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden Monate
an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Genusse der ihnen nach vorstehenden Be-
stimmungen gebührenden Beträge befinden.
Berechnet sich nach den allgemeinen Bestimmungen (88§ 30 ff. § 55 und §59 Abk. 4)
für die Hinterbliebenen ein höherer Betrag, so erhalten sie diesen.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle ge-
schlossen worden ist.
§ 46.
Bei der Festsetzung der nach §§ 44 und 45 zu gewährenden Bezüge wird der Be-
rechnung des Diensteinkommens das gesammte von dem Beamten oder Bediensteten zuletzt
bezogene dienstliche Einkommen, soweit es nicht zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten
gewährt wird, nach Maßgabe der nachfolgenden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegt;
1. Freie Verpflegung, freie Dienstwohnung, sowie der Ertrag von Dienstgründen
kommen mit jenem Betrage zur Anrechnung, um welchen sich das sonstige Dienst-
einkommen des Beamten oder Bediensteten regulativmäßig erhöhen würde, wenn
ihm die freie Verpflegung, die freie Dienstwohnung oder das Dienstgrundstück
nicht zugestanden wäre.
Einkommensbestandtheile, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind, wie
nicht fixirte Nebenbezüge, Materialersparniß= oder Accordprämien u. dgl., werden
nach ihrem durchschuittlichen Betrage während der drei letzten Kalenderjahre vor
dem Jahre, in welchem die Pension oder Rente festgesetzt wird, zur Anrechnung
gebracht; stand der Verunglückte noch nicht während dreier voller Kalenderjahre
im Genusse der ausgeführten Einkommensbestandtheile, so ist der dreijährige Durch-
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