Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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schnitt eines in der gleichen Dienstgruppe im regelmäßigen Dienste verwendeten 
anderen Beamten oder Bediensteten zu Grunde zu legen; war der Verunglückte 
im letzten Kalenderjahre längere Zeit durch den Unfall dienstunfähig, so ist der- 
jenige Durchschnittsbetrag anzunehmen, welcher sich ergeben würde, wenn der 
Betheiligte auch während der Dienstunsähigkeit regelmäßig Dienst gemacht hätte. 
3. Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Tantiemen, Kommissionsgebühren, 
außerordentliche Remunerationen, Gratifikationen u. dgl., kommen nicht zur Be- 
rechnung. 
Erreicht das Diensteinkommen nicht den von der höheren Verwaltungsbehörde 
nach Anhörung der Gemeindebehörde für Erwachsene festgesetzten ortsüblichen Tag- 
lohn gewöhnlicher Tagarbeiter (§ 8 des Reichsgesetzes, betreffend die Kranlen- 
versicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 in der Fassung des Gesetzes vom 
10. April 1892 — Reichs-Gesetz-Blatt S. 423), so ist der letztere der Be- 
rechnung zu Grunde zu legen. 
§ 47. 
Der Bezug der Pension nach § 44 beginnt mit dem Wegfall des Diensteinkommens, 
der Bezug der Wittwen= und Waisenrente sowie der Rente der Ascendenten (§ 45) mit 
dem auf den Todestag des Verunglückten folgenden Tage. 
Der Bezug der Pension nach § 44 erlischt mit Ablauf des Sterbenachmonats. 
Das Recht zum Bezuge der Renten nach § 45 erlischt für jeden Berechtigten mit 
Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt. 
Außerdem erlischt der Bezug dieser Renten 
1. für jedes Kind mit Ablauf des Monats, in welchem es das 20. Lebensjahr 
vollendet, 
2. für die Ascendenten mit Ablauf des Monats, in welchem die Voraussetzung der 
Bedürstigkeit in Wegfall gekommen ist. 
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§ 48. 
Ein Anspruch auf die in den §§ 44 und 45 bezeichneten Bezüge besteht nicht, wenn 
der Verletzte den Unfall (8§ 44) vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, 
wegen dessen auf Dienstentlassung gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit 
zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweige aberkannt worden ist. 
§ 49. 
Ansprüche auf Grund der §§ 44 und 45 sind, soweit deren Feststellung nicht von 
Amtewegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von 2 Jahren nach dem
	        
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