Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Eintritte des Unfalles bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde an- 
zumelden. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann eine Folge zu geben, wenn 
zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalles erst später bemerkbar 
geworden sind, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruches durch außer- 
halb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. 
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer 
vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist 
Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung 
zu wahren. 
§ 00. 
Die Bestimmungen in §#27 Ziff. 2, §29 Abs. 1, § 37 Ziff. 2, § 39, § 40, dann 
in § 42 finden auch auf die nach §§ 44 und 45 zu gewährenden Bezüge Amvendung. 
III. Fürsorge bei Unfällen, welche in einem der reichsgesetzlichen Unfall 
versicherung nicht unterliegeunden Betriebe oder Dienstzweige eintreten. 
§ 51. 
Ist ein nichtpragmatischer Beamter oder Bediensteter, welcher in einem der reichsgesetz- 
lichen Unfallversicherung nicht unterliegenden Betriebe oder Dienstzweige beschäftigt war, in 
Folge eines Unfalles, welchen er erweislich in Ausübung oder aus unmittelbarer Veranlassung 
des Dienstes ohne eigenes Verschulden erlitten hat, dienstunfähig geworden oder gestorben, 
so werden für ihn und seine Hinterbliebenen (§ 30) die nach §§ 22, 31 und 32 zu 
gewährenden Pensionen, soweit sich nicht nach diesen Bestimmungen ein höherer Betrag 
ergibt, nach 66/8 % des Gehaltes berechnet. 
Im Uebrigen finden auf solche Beamte oder Bedienstete und deren Hinterbliebene 
beziehungsweise auf die denselben zu gewährenden Pensionen die Bestimmungen in 88 22 
bis 42 Amwendung. 
D. Schluß- und lUebergangsbestimmungen. 
§ 52. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung durch das 
Gesetz= und Verordnungs-Blatt in Kraft. Von diesem Zeitpunkte an treten alle entgegen- 
stehenden Verordnungs= und sonstigen Bestimmungen außer Wirksamkeit. 
Die Ministerien und mit deren Genehmigung die vorgesetzten Centralstellen sind befugt, 
für die ihnen untergebenen Dienstzweige die näheren Vorschriften zum Vollzuge dieser Ver- 
ordnung zu erlassen.
	        
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