Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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vollen Betrage in das pensionsfähige Diensteinkommen einbezogen und sämmtlichen Be- 
theiligten eine nichtpensionsfähige Gehaltszulage von 90 -4 neu bewilligt wird. 
Aus den hienach sich berechnenden, pensionsfähigen Gehalten werden die Pensionen 
sowohl für die Förster älterer Ordnung selbst wie für deren Hinterbliebene — je nachdem 
es für sie günstiger ist — entweder nach den seitherigen oder nach den neuen Pensions- 
normen gewährt. 
Der Dienstwohnungs= und Dienstgründegenuß der Förster älterer Ordnung wird durch 
die vorstehende Aenderung der Gehaltsverhältnisse nicht berührt. 
Gegeben München, den 26. Juni 1894. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Erhr. v. Riedel. Frhr. v. Seilitzsch. Dr. Grhr. u. Leonrod. Dr v. Muller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Schneider.
	        
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