Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

M. 30. 389 
III. Kombinirung humanistischen und technischen Anterrichtes. 
§ 8. 
Mit den drei unteren Klassen von Progymnasien und Lateinschulen können, wenn für 
die Aufstellung des erforderlichen Lehrpersonales Sorge getragen wird, Realllassen in der 
Weise verbunden werden, daß die betreffenden Schüler von der Theilnahme am Unterrichte 
im Lateinischen befreit werden und dafür Unterricht im Französischen, sowie ergänzenden 
Unterricht im Zeichnen, in der Arithmetik und Naturkunde erhalten. 
Die Erlaubniß zu einer derartigen Kombinirung wird durch das k. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ertheilt, welches auch das nähere Lehr- 
programm für diese Realklassen festsetzen wird. 
Schüler, welche eine Realklasse an einem Progymnasium oder an einer Lateinschule 
mit Erfolg besucht und hiebei in allen Unterrichtsfächern mindestens die Note „genügend“ 
erlangt haben, werden in die treffenden nächsthöheren Klassen der Realschulen auf Probe 
aufgenommen. Wienn die angegebenen Voraussetzungen nicht zutreffen, erfolgt die Aufnahme 
nur auf Grund des Bestehens einer in allen Unterrichtsgegenständen abzulegenden Auf- 
nahmsprüfung. 
§ 9. 
Ebenso können, wenn für die Aufstellung des erforderlichen Lehrpersonales Sorge 
getragen wird, mit den drei unteren Klassen von Realschulen Lateinklassen in der Weise 
verbunden werden, daß die betreffenden Schüler von der Theilnahme am Unterrichte im 
Französischen beziehungsweise in anderen nicht einschlägigen Unterrichtsgegenständen befreit 
werden und dafür Unterricht in der lateinischen Sprache erhalten. 
Die Erlaubniß zur Errichtung derartiger Lateinklassen wird durch das k. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ertheilt, welches auch das 
nähere Lehrprogramm hiefür festsetzen wird. 
Schüler, welche die Lateinklassen an Realschulen mit Erfolg besucht und hiebei in allen 
Unterrichtsfächern mindestens die Note „genügend“ erlangt haben, werden in die treffenden 
nächsthöheren Klassen humanistischer Unterrichtsanstalten auf Probe aufgenommen. Wenn 
die angegebenen Voraussetzungen nicht zutreffen, erfolgt die Aufnahme nur auf Grund des 
Bestehens einer in allen Unterrichtsgegenständen abzulegenden Aufnahmsprüfung. 
IV. Schlußbestimmung. 
§ 10. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Beginn des Schuljahres 1894/95 in Kraft. 
30“.
	        
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