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III. Kombinirung humanistischen und technischen Anterrichtes.
§ 8.
Mit den drei unteren Klassen von Progymnasien und Lateinschulen können, wenn für
die Aufstellung des erforderlichen Lehrpersonales Sorge getragen wird, Realllassen in der
Weise verbunden werden, daß die betreffenden Schüler von der Theilnahme am Unterrichte
im Lateinischen befreit werden und dafür Unterricht im Französischen, sowie ergänzenden
Unterricht im Zeichnen, in der Arithmetik und Naturkunde erhalten.
Die Erlaubniß zu einer derartigen Kombinirung wird durch das k. Staatsministerium
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ertheilt, welches auch das nähere Lehr-
programm für diese Realklassen festsetzen wird.
Schüler, welche eine Realklasse an einem Progymnasium oder an einer Lateinschule
mit Erfolg besucht und hiebei in allen Unterrichtsfächern mindestens die Note „genügend“
erlangt haben, werden in die treffenden nächsthöheren Klassen der Realschulen auf Probe
aufgenommen. Wienn die angegebenen Voraussetzungen nicht zutreffen, erfolgt die Aufnahme
nur auf Grund des Bestehens einer in allen Unterrichtsgegenständen abzulegenden Auf-
nahmsprüfung.
§ 9.
Ebenso können, wenn für die Aufstellung des erforderlichen Lehrpersonales Sorge
getragen wird, mit den drei unteren Klassen von Realschulen Lateinklassen in der Weise
verbunden werden, daß die betreffenden Schüler von der Theilnahme am Unterrichte im
Französischen beziehungsweise in anderen nicht einschlägigen Unterrichtsgegenständen befreit
werden und dafür Unterricht in der lateinischen Sprache erhalten.
Die Erlaubniß zur Errichtung derartiger Lateinklassen wird durch das k. Staats-
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ertheilt, welches auch das
nähere Lehrprogramm hiefür festsetzen wird.
Schüler, welche die Lateinklassen an Realschulen mit Erfolg besucht und hiebei in allen
Unterrichtsfächern mindestens die Note „genügend“ erlangt haben, werden in die treffenden
nächsthöheren Klassen humanistischer Unterrichtsanstalten auf Probe aufgenommen. Wenn
die angegebenen Voraussetzungen nicht zutreffen, erfolgt die Aufnahme nur auf Grund des
Bestehens einer in allen Unterrichtsgegenständen abzulegenden Aufnahmsprüfung.
IV. Schlußbestimmung.
§ 10.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Beginn des Schuljahres 1894/95 in Kraft.
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